Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

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ß. 2. 
Nun wird zwar durch jene Maßregeln der groͤßte Theil der Koͤniglich Saͤchsischen 
Grenze bereits geschuͤtzt. Damit aber auch auf der allein noch offenen Linie der Saͤchsi— 
schen Grenze die Cholera nicht eingeschleppt werden koͤnne, hat die unterzeichnete Commis— 
sion, im Einverstaͤndniß mit der Koͤniglich Preußischen Immediat-Commission, beschlossen, 
die Sachsisch = Preußische Grenze von der Elbe bis zur Spree dergestalt bewachen zu 
lassen, daß 
von Serehla an, da wo die Elbe in das Königreich Preußen eintritt, und 
zwar vom rechten Ufer, längs der Sächsisch-Preußischen Grenze hin bis Neu- 
dorf an der Spree, ein vollständiger milicairischer Sperrcordon auf- 
gestellt wird, der mithin auf der einen Seite bei Serehla, auf der andern bel 
Neudorf mic den §F. 1. gedachten Könlglich Preußischen Sperrlinien zusammen 
trifft. 
G. 3. 
Der Sperrcordon wird den Sten September auftreten. 
d. 4. 
I. Für den Sperrcordon gelten folgende nähere Bestimmungen: 
1.) Da die Aufstellung des Cordons an der Elbe bei Strehla, da wo sie ins Preußi- 
sche Geblec eintritt, beginnc, so ist die Bewachung dieses Stromes daselbst von 
vorzüglicher Wicheigkeit. 
Zu diesem Behufe wird ebenfalls vom S##en September an auf der Elbe 
bei Serehla ein Wachtschiff mir der dazu erforderlichen Mannschaft auf- 
gestellt. 
6. 5. 
Die auf dem Wachtschiffe befindliche Mannschaft hat den Elbstrom streng zu bewachen 
und alle Fahrzeuge, welche aus der Oder, Spree oder Havel kommen, zurückzuwei- 
sen, insofern sie nicht beibringen können, daß sie bei dem Einerite in die Elbe eine Con- 
tumaz bereits ausgehaltcen haben. Contumazanstalten sind Königlich Preußischer Seits 
bei Havelberg und an der Mündung des Pleueschen Kanals in die Elbe, errichtet worden. 
9. 6. 
Nur Saͤchsische und Boͤhmische Fahrzeuge sind von der Bestimmung §. 5. in sofern 
ausgenommen, als diesen, nach abgehaltener Contumaz von 20 Tagen, die Ein= und res##. 
Durchfahre zu gestatken ist.
	        
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