548 Sachsen-Coburg und Gotha.
Eingänge, die einer Kommission nicht zugewiesen werden, sind
von dem Präsidenten selbst vorzutragen oder einem Berichterstatter zum
Vortrag zuzuteilen.
8 29. Die Versammlung ernennt alsbald nach der Eröffnung des
Landtags so viele Kommissionen, als Geschäftsgattungen vorliegen,
und vermehrt sie je nach Bedürfnis. Jede Kommission hat aus 3, 5 oder
7 Mitgliedern zu bestehen.
30. Die Mitglieder einzelner Kommissionen werden durch Stimm-
zettel nach relativer Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit
entscheidet das Los.
Wahl durch Zuruf ist statthaft, wenn kein Abgeordneter widerspricht.
* 31. Jede Kommission erwählt unter sich einen Vorsitzenden
durch absolute Stimmenmehrheit, dessen Wahl dem Landtagspräsidenten
alsbald anzuzeigen ist. Der Vorsitzende beraumt die Kommissions-
sitzungen an und setzt den Präsidenten von der Zeit und dem Gegen-
stande der Verhandlung in Kenntnis.
32. Jeder Abgeordnete ist befugt, den Kommissionssitzungen bei-
zuwohnen. Der Vorsitzende kann in einzelnen Fällen mit Zustimmung
der Mehrheit der Kommission Abgeordnete, die dieser nicht angehören,
zum Worte zulassen.
Werden in einer Kommission Anträge auf Anderung oder Ab-
lehnung einer Regierungsvorlage gestellt, so ist vor Beschlußfassung
das Staatsministerium unter Mitteilung der Anträge zu gemeinsamer
Besprechung einzuladen.
5 33. Uber die Beschlüsse wird ein Protokoll geführt, wenn dies
von der Mehrheit für nötig befunden wird. Die Beschlüsse werden nach
absoluter Stimmenmehrheit gefaßt.
z 34. Zum Zwecke des Vortrags der Beschlüsse und deren Be-
en in der Landtagssitzung ernennt die Kommission einen Bericht-
erstatter.
Dasselbe Recht steht der Minderheit der Kommission für ihre
Minderheitsanträge zu.
§d 35. Gegenstände, über die eine Kommission Vortrag zu erstatten
hat, können nicht eher auf die Tagesordnung gesetzt werden, als bis
deren Anträge in den Händen aller Abgeordneten sind.
Hiervon kann nur auf Beschluß des Landtags abgewichen werden.
Auch dem Staatsministerium sind die Anträge der Kommissionen
so bald als möglich und mindestens zwei Stunden vor dem Beginn der
betreffenden Sitzung mitzuteilen. 4
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für die von Einzel-
berichterstattern zu stellenden Anträge.
IV. Verhandlungen in den Landtagen.
A. Gegenstände der Verhandlung.
§ 36. Die Regierungsvorlagen gelangen entweder durch Erlaß des
Herzogs oder durch Ministerialschreiben an den Landtag. ss
Die Vertreter der Staatsregierung können zu jeder Zeit behu
mündlicher Eröffnungen das Wort verlangen.