Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

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Ob ein Verbrechen, nach allgemeinen Begriffen, für entehrend zu halten sei, ent- 
scheider hinsichtlich eines Wahlmannes die Wahloersammlung, und pinsichtlich eines Ab- 
geordneten die berreffende Kammer. 
. 6. Wahlder Wahl- 
" , , maͤnner durch 
Die Wahlmänner werden von den Stimmberechtigten aus ihrer Miete ge= die Stimmbe= 
wähle. rechtigten. 
G. 7. 
Wer durch die 
Die Wahlmänner wählen, ohne auf ihr eignes Mittel beschränke zu seyn, die Land= Wahlmänner 
tagsabgeordneren aus der gesommten Anzahl Derjenigen ihrer Klasse, ihres Wahlbezirks, kann k er 
welche die dazu erforderlichen gesetzlichen Eigenschaften haben (Wählbare). den könne. 
¾. S. 
Zur Wahlfähigkeit als Landeagsabgeordneke in allen drei Klassen sind ein Alter Agemeine Er— 
von 30 Jahren und die ¾ . ausgeführten Eigenschaften der Stimmberechtigung er- gernse #- 
sorderlich, jedoch, soviel die Ansässtakeic betrifft, unter den binsichtlich der städcischen Ab= Abgeordneter. 
geordneten S. 56. und 60. gemachten Ausnahmen. 
" K. 0. Ausschließung 
Ein in ausländischem activen Dienste Srehender ist als Abgeordneter schlechterdings ausländischer 
wahlunfähig, als Wählender aber wie andere stimmberechtige. Win- sel- 
4. 10. 
Kommen uͤber die Befugniß zu waͤhlen, oder gewaͤhlt zu werden, Zweisel vor, so Entscheidung 
werden diese, außer dem 5. 5. zu k. bemerkten Falle, von der Regierungsbehörde der Sweifel über 
entschieden. Von deren Enescheidung findet der Recurs, sovlel die Wahlmänner betrifft, rechtigung und 
an die höchste Staatsbehörde, in Hinsicht der Abgeordneten an die betreffende Kammer Wählbarkei. 
Statt, welcher die diesfallsige Enescheidung zusteht. 
. 11. 
Die Stimmberechtigten und Wahlmänner dürfen sich nur in Folge landesherrlicher Zusimmentritt 
Aufforderungen versammeln; ein nicht angeordneter Zusammentrlt, um unter sich eine Lens rrinm 
e e 
Verabredung uͤber Gegenstaͤnde der Wahlhandlungen zu treffen, ist als gesetzwidrige Wayimänner. 
Zusammenkunft zu betrachten und als solche strafbar. 
. 12. 
Die Erwählung muß aus der ftelen Uiberzeugung der Wählenden hervorgehen. Wahlnac freier 
Wer auf solche durch Geschenke, Drehungen oder Versprechungen einzuwirken suchen Uiberzeugung. 
" (55°)
	        
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