Dafern zu einem Gehoͤfte auf dem Lande ein Wohnhaus, eine Scheune und nur ein
Kuhstall gehoͤrt, so wird fuͤr letztern die, fuͤr den Zug- und Zuchtvieh-Stall geordnete, Be-
gnadigung von einem Vierteljahr, oder, wenn außer dem Wohnhause nur ein Kuhstall
vorhanden ist, für denselben, als alleiniges Rebengebäude, die für die Nebengebäude über-
haupt bestimmte Begnadigung von einem halben Jahre zugestanden. Würde endlich zu
einem Gehöfte auf dem Lande überhaupt nur ein Wohnhaus gehören, so soll bei eintretendem
Brande der volle Steuererlaß von einem und einem halben Jahre bewilliget werden.
VI.
Die einem Brapdbeschädigten zu bewilligende Steuerbefreiung erstrecke sich auch, so Zu K. 1F des
viel die Quatembersteuern anlangt, auf die Nahrungs- oder Gewerb-Quatember-Beiträge. Regulativs.
Werden diese dem Steuer-Aerario berechnet, so wird die diesfallsige Begnadigung aus
dem Aerario gewährt. Wenn sie aber der Commun als Ercurrens zu gute gehen, so ist
der Betrag der Quatemberbefreiung aus der Local-Ercurrens-Casse zu übertragen.
VII.
Der in den 65. 20 und 21 des Regulativs verwilligte einjührige Steuererlaß soll Zu §. 20 und
künftig schon dann eintreten, wenn bei Feldfluren oder besonders catastrirten Grundstücken *ê- Negula-
durch Uiberschwemmung, Hagelschlag oder anhaltende beftige Regengüsse mehr, als die
Hälfte der zu erwarten gewesenen Ernte in Körnern an Sommer- und Winter-Geereide
verloren gehet, bei besonders catastrirten, nicht zu einem geschlossenen Gute gehörigen Wein-
bergen aber über die Hälfte der sämmtlichen Weinstöcke durch Hagelschlag oder anhaltende
beftige Regengusse in der Maße beschädigt wird, daß sie in dem Jahre, in welchem sich
die Calamität ereignet, keinen Ererag gewähren können.
Unter dem vorstehend, und im 9. 20 des Regulatios gebrauchten Ausdruck: „Körner
an Sommer= und Winter-Getreide“ sind ubrigens blos Roggen, Weizen, Gerste, Hafer
und Haidekorn zu verstehen, und es findet daher wegen Verlusts an Rübsen, Flachs,
Erbsen, Wicken und andern Fruchtarten, ingleichen wegen Beschädigung der Wiesen, ein
Steuererlaß nicht Statt. Auch fälle derselbe hinweg, wenn von den beschädigten Feldern,
in Felge einer nochmaligen Bestellung, in demselben Jahre eine Ernte in Körnern noch
erlangt wird.
Soviel die, den Besigern besonders catastrirker, niche zu einem geschlossenen Gute ge-
böriger Weinberge zugesicherte Begnadigung in Calamitätsfällen betriffe, so bewendet es
zwar im Allgemeinen bei der, in Beziehung auf den 20sten 9. des Regulativs, unterm
165ten December 1824 erlassenen Generalverordnung. Es wird jedoch der §. 1 der letztern,
in dem daselbst vorausgesetzten Falle, bestimmte resp. ein-- und zweijährige Erlaß
auf desl'#l zwei und drei Jahre verlängert; mithin hat der Besiter eines besonders cata-
strirten Weinbergs, wenn durch einen Frostschaden der im Eingange der nurerwähnten
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