Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1866. (27)

1866. 113 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Achtzehntes Stück vom Jhhre 1866. 
  
LXXXVI. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 21. August 1866, die Verhütung der Weiterverbreitung ansteckender 
epidemischer Krankheiten betr. 
Mit Höchster Genehmigung Serenissimi werden hierdurch Maßregeln zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht, welche künftig zur Anwendung kommen sollen, um die 
Weiteerbreitung ansteckender epidemischer Krankheiten möglichsl zu verhüten: 
1) Jeder Arzt, welcher Pocken-, Varioloiden-, Cholera-, Typhus-, Scharlach-, 
Masern- Kranke in Behandlung bekommt, ist verpflichtet, die Angehörigen des 
Kranken über die Natur der Krankheit zu belehren und sofort bei dem Physikus und 
dem Ortsvorstande Anzeige zu machen. 
2) Sobald der Ausbruch der Pocken oder Varioloiden an einem Orte durch 
erlangte eigene Ueberzeugung des betreffenden Physikus konstatirt ist, hat derselbe 
darauf zu achten, daß alle nicht oder noch nicht mit genügendem Erfolge geimpften 
Kinder des Orts. vorausgesetzt, daß ein ärztliches Bedenken nicht entgegenstehr, binnen 
kürzester Frist geimpft werden. Gleichzeitig ist auch die Wiederholung der Impfung 
allen denen dringend anzuempfehlen, welche vor länger als 10 bis 15 Jahren die 
Kahpocken bestanden haben. 
3) Femer hat der Physikus durch Vermiktelung ded Gemeindevorskandes beim 
Ausbruch epidemischer Krankheiten nach Bedürfniß anzuordnen, dah eine Tafel, 
auf welcher der Name der Krankheit deutlich geschrieben steht, an die äußere Seite 
des Hauses, in welchem sich Kranke befinen, befestigt werde (Pocken-, 6bolem rc. 
Fürstl. Schw. Kudolst. Gesetsamml. XXVII. 
Ausgegeben in Rudolstadt den 6. *i 866.
	        
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