358. XXIII.
§ 55.
Über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmzettel entscheidet vorbehaltlich der der
Kammer zustehenden Prüfung (§ 41 der Verfassungsurkunde) allein die Wahlkommission nach
Stimmenmehrheit ihrer Mitglieder.
8 56.
Ungültig sind Stimmzettel,
. welche nicht in einem amtlich abgestempelten Umschlag oder welche in einem mit einem
Kennzeichen versehenen Umschlag übergeben worden sind;
welche nicht von weißem Papier sind;
.l welche mit einem Kenunzeichen versehen sind;
welche keinen oder keinen lesbaren Namen enthalten;
. aus welchen die Person des Vorgeschlagenen nicht unzweifelhaft zu erkennen ist;
. welche auf eine nicht wählbare Person lauten;
l welche eine Verwahrung oder einen Vorbehalt gegenüber dem Gewählten enthalten.
Mehrere in einem Umschlag enthaltene gleichlautende Stimmzettel gelten als eine Stimme;
in einem Umschlag enthaltene, auf verschiedene Personen lautende Stimmzettel sind ungültig.
6 57.
Die Stimmzettel, über deren Gültigkeit es einer Beschlußfassung der Wahlkommission
bedurft hat, werden mit fortlaufenden Nummern versehen und dem Protokolle beigeheftet; in
diesem sind die Gründe kurz anzugeben, aus denen die Stimmzettel für gültig oder ungültig
erklärt worden sind.
Soweit die Ungültigkeitserklärung des Stimmzettels aus der Beschaffenheit des Umschlags
abgeleitet wurde, ist auch der Umschlag dem Protokoll anzuschließen.
Die ungültigen Stimmen kommen bei Feststellung des Wahlergebnisses nicht in Anrechnung.
8 58.
Alle Stimmzettel und Umschläge, welche nicht nach § 57 Absatz 1 und 2 dem Protokolle
beizufügen sind, hat die Wahlkommission in Papier einzuschlagen, zu versiegeln, und dem
Gemeinde-(Stadt-hrat zu übergeben, welcher dieselben solange aufzubewahren hat, bis die
Kammer über die Wahl endgültig entschieden hat; alsdann sind die Stimmzettel und Umschläge
zu vernichten.
—
– S S S# d
§ 59.
Über die Wahlhandlung ist ein Protokoll nach dem vom Ministerium des Innern aus-
zugebenden Formular aufzunehmen und von sämtlichen Mitgliedern der Kommission zu
unterschreiben.
8 60.
Der Großherzog ernennt aus der Zahl der höheren Verwaltungsbeamten für jeden Wahl-
kreis einen Kommissär zur Ermittelung des Wahlergebnisses (Wahlkommissär).