Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

20 III. 
8 43. 
Auch wenn ein gestohlener, verlorener oder sonst abhanden gekommener Gegenstand als 
Pfand angenommen worden ist oder wenn die Verpfändung ungültig war, ist das Leihamt zur 
Herausgabe der ihm verpfändeten Sache an den Berechtigten nur gegen Bezahlung der satzungs- 
gemäß darauf haftenden Pfandschuld (Darlehen, Zinsen, Gebühren) verpflichtet. 
Als berechtigt ist derjenige anzusehen, welcher von dem Gericht oder der Polizeibehörde 
als solcher bezeichnet wird. 
VI. Schlußbestimmungen. 
8 44. 
Das nach dem Rechenschaftsbericht vorhandene Reinvermögen des Leihamts bildet in Ver— 
bindung mit den ausgenommenen Anlehen den Betriebsfonds der Anstalt. 
* 45. 
Auf die Führung, Prüfung und Abhör der Rechuung, wie überhaupt auf das ganze 
Rechnungswesen des Leihamts, finden die Bestimmungen der Städteordnung und der Städte- 
Rechnungs-Anweisung Anwendung. 
8 46. 
Die Bekanntmachungen des städtischen Leihamts erfolgen im amtlichen Verkündigungsblatt 
für den Bezirk Heidelberg und haben dem Verpfänder, sowie dem Inhaber des Pfandscheins 
gegenüber die gleiche Wirkung, wie wenn die Eröffnung persönlich erfolgt wäre. 
§* 17. 
Diese Satzungen treten am 1. Februar 1908 in Kraft. 
Gleichzeitig werden die Statuten des Städtischen Leihhauses vom 6. Dezember 1875 auf- 
gehoben. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruh#e#
	        
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