Volltext : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

22  IV.

Bekanntmachung.

(Vom  28.  Jannar  1908.)
Die  amtliche  abgekürzte  Schreibweise  von  „Mark"  betreffend.

Der  Bundesrat  hat  in  der  Sitzung  vom  21.  November  v.  J.  beschlossen,  daß  als  amtliche
abgekürzte  Schreibweise  von  „Mark“  wie  bisher  das  liegende  lateinische  „4“,  jedoch  ohne
Hinzufügung  eines  Punktes  zu  gelten  hat.

Dies  wird  hiermit  bekannt  gemacht.

Karlsruhe,  den  28.  Januar  1908.

Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.
J.  A#

Glockner.

Dr.  Stromoyer.

Druck  und  Verlag  von  malso  &  Bogel  in  NKarlru#e.