Nr. V. 28
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 15. Februar 1908.
Inhalt.
Verordnungent des Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unterrichts: die Anderung der
Gerichtskostenordnung betreffend; des Ministeriums der Finanzen: die Annahme von Schuldverschreibungen des
Reichs und des badischen Staates als Sicherheit für die Erfüllung vertragswäßiger Verbindlichkeiten betressend.
Verordnung.
(Vom 6. Januar 1908.)
Die Anderung der Gerichtskostenordnung betreffend.
Im Einverständnis mit dem Ministerium der Finanzen wird verordnet:
Artikel 1.
Die Gerichtskostenordnung vom 10. Januar 1900 (Gesetzes= und Verordnungsblatt
Seite 207 ff.) wird geändert, wie folgt:
I. An die Stelle der §§ 14 und 15 treten folgende Bestimmungen:
8 14.
1. Die festgesetzten Gebühren werden in der Regel auf die Steuereinnehmerei am Gerichts= Zahlungsort
sitze oder am Orte der Vernehmung, wenn diese außerhalb des Gerichtssitzes stattfindet, zur ur ere
Zahlung angewiesen.
2. Eine Ausnahme hiervon tritt ein:
a. wenn der Empfangsberechtigte vor dem Gerichte nicht zu erscheinen hat;
b. wenn er zwar erschienen ist, aber das Verlangen einer Gebühr erst nachträglich,)
gestellt hat;
wenun bei sofort gestelltem Verlangen des erschienenen Berechtigten dessen Verweisung
an die Steuereinnehmerei am Gerichtssitze, beispielsweise weil der Festsetzung weitere
Erhebungen vorherzugehen haben, untunlich oder wenn dieselbe mit Unzuträglich-
keiten verbunden ist;
wenn außerdem der auswärtige Empfangsberechtigte die Zahlung an seinem
Wohnorte verlangt.
Gesetzes und Verordnungsblatt 1908. 6
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