M 38. 553
Art. 270. (277.
Die Forststrafkasse in der Pfalz wird aufgehoben. Ihre Fonds und Lasten gehen an
die Staatskasse über.
Art. 271. E78|.
Die Bestimmungen in Art. 67, 68, 77, 98, 99, 105, 107, 108, 110, 111 des
Notariatsgesetzes vom 10. November 1861 und Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 29. Juli
1876, die Abänderung einiger Bestimmungen des Notariatsgesetzes betreffend, sowie in Art. 88
des Gesetzes zur Ausführung der Reichs-Civilprozeßordnung und Konkursordnung werden auf
die Pfalz ausgedehnt.
Die Feststellung des Datums einer Privaturkunde gemäß Art. 88 des Gesetzes zur
Ausführung der Reichs-Civilprozeßordnung und Konkursordnung hat in der Pfalz die gleichen
rechtlichen Wirkungen, wie die Einregistrirung einer Urkunde.
Nrt. 272. (27#).
Gegenwärtiges Gesetz tritt gleichzeitig mit dem NReichs-Gerichtskostengesetze im ganzen
Umfange des Königreichs in Kraft. Von diesem Zeitpunkte an sind alle älteren Gesetze
und Verordnungen über Taxen, Stempel= und Einregistrirungsgebühren aufgehoben, soweit
sie nicht in gegenwärtigem Gesetze ausdrücklich aufrecht erhalten sind.
Insbesondere treten außer Kraft:
1) alle älteren Taxregulative für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten und Strassachen,
sowie die Taxordnung in Bezug auf das Ewiggeld-Iunstitut in München;
2) die geheime Kanzlei-Taxordnung vom 24. Jannar 1759;
3) die Verordnung vom 5./18. Jannar 1802, die Abschaffung der Vergleichstaxe
betreffend;
4) die Verordnung vom 9. März 1808, die Taxen der Adelsstands-Erhebungen
betreffend;
5) die §§ 50, 51 des Ediktes über die Lehenverhältnisse vom 7. Juli 1808 mit
den bezüglichen Bestimmungen in Ziff. 2, 3 des Gesetzes vom 15. August 1828,
die Revision des Lehen-Ediktes betreffend;
6) die Bestimmung über die Immatrikulationsgebühren in Abs. 4 der Verordnung
vom 22. Mai 1812, die Adelsmatrikel betreffend;
7) die Stempelordnung vom 18. Dezember 1812;
8) das Regulativ für die Taxen und Stempelgebühren in Hypothekensachen vom
26. April 1824;
9) das Gesetz vom 11. September 1825, die Stempelordnung betreffend;
10) § 6 des Gesetzes vom 15. August 1828, die Militärgerichtsbarkeit in bürger-
lichen Rechtssachen betreffend;
96