Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

M Bh. 949 
Die Bestimmungen über die außerdem noch zu entrichtenden Prüfungskosten bleiben 
unberührt. 
Art. 212 (178). 
Tanzmusikbewilligungen unterliegen für jeden Tag einer Gebühr zu 
5 Mark in Gemeinden von mehr als 2000 Seelen, 
3 Mark in allen übrigen Gemeinden. 
Die besondere Abgabe, welche außerdem noch zu Gunsten der Ortsarmenkasse zu ent- 
richten ist, beträgt für jeden Tag 
2 Mark in Gemeinden von mehr als 2000 Seelen, 
1 Mark in allen übrigen Gemeinden. 
Art. 213 (179). 
Für die Diplome der Doktoren und Lizentiaten ist eine Gebühr von 5 Mark zu 
entrichten. 
Art. 214 (180). 
Die Approbationsscheine für Aerzte, Zahnärzte, Thierärzte und Apotheker unterliegen 
einer Gebühr von 10 Mark. 
Art. 215 (181). 
Für Jagdkarten und Jagdwaffenscheine wird eine Gebühr von 15 Mark erhoben. 
Die Bestimmung im Art. 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. März 1850, die Aus- 
übung der Jagd betreffend, tritt insoweit, als hiedurch die Bezugsrechte in Ansehung jener 
Gebühren geregelt werden, außer Kraft. 
Art. 216 (182). 
Die Gebühr für Naturalisationsurkunden beträgt 20 Mark. 
Art. 217 (183 Ziff. 2). 
Einer Gebühr von 50 Mark unterliegt die Erlaubniß zum Geschäftsbetrieb eines 
Auswanderungsagenten. 
Art. 218. 
Eine Gebühr von 10 bis 200 Mark wird erhoben für die Verleihung der Konzession 
zum Betriebe des Apothekergewerbes. 
Art. 219 (183 Ziff. 1, 184). 
Eine Gebühr von 50 bis 200 Mark wird erhoben: 
1. für die Verleihung der Konzession zum Betrieb eines Privat-Eisenbahn-, Dampf- 
schiffahrts-, Straßenbahn= oder ähnlichen Verkehrs-Unternehmens; 
2. für die Beschlüsse, durch welche die Genehmigung zur Ausgabe der auf eine be- 
stimmte Geldsumme lautenden Schuldverschreibungen auf den Inhaber ertheilt wird;
	        
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