Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

56. 979 
5. Im Uebrigen ist es nicht zweifelhaft, daß, wenn Stellen den Militäranwärtern 
beispielsweise zur Hälfte vorbehalten sind und eine erledigte Stelle, welche nach der bestehenden 
Reihenfolge mit einem Militäranwärter zu besetzen sein würde, mit einer Civilperson besetzt 
wird, weil die Besetzung mit einem Militäranwärter mangels einer Bewerbung nicht aus- 
führbar ist, die nächste freiwerdende Stelle wiederum mit einer Civilperson besetzt werden darf. 
6. Die Militäranwärter werden, um die hinterherige Ablehnung von Stellen, für die 
sie vorgemerkt sind, und infolge dessen Weiterungen bei dem Besetzungsverfahren thunlichst 
zu vermeiden, veranlaßt werden, sich vor der Bewerbung über die Verhältnisse der angestrebten 
Bedienstungen näher zu informiren. 
Die hiezu erforderlichen Aufschlüsse sind ihnen jeweils Seitens der Anstellungsbehörden 
zu ertheilen. 
Zu § 13. 
Unter dem Ausdrucke „zeitweise“ in Abs. 1 ist im Gegenhalte zu der „vorübergehenden 
Beschäftigung“ im Sinne des Absatz 2 ein längerer Zeitraum zu verstehen. 
Zu § 14. 
1. Nach den Intentionen der Grundsätze erscheint die Fürsorge für die Militäranwärter 
dahin erweitert, daß denselben auch die höheren oder besser besoldeten Stellen, soweit dies 
im Bereiche der Möglichkeit liegt, zugänglich sein sollen. 
Durch die in Absatz 1 getroffene Bestimmung ist jedoch die Einflußnahme der Anstellungs- 
behörden auf eine den dienstlichen Interessen entsprechende Handhabung des Beförderungs- 
wesens und auf die Festsetzung und Prüfung der Voraussetzungen für das Aufrücken gewahrt. 
Die aus den Militäranwärtern hervorgegangenen Bediensteten dürfen indes nach dieser Richtung 
gegenüber den Civilanwärtern keinen ungünstigeren oder einschränkenden Bedingungen unterworfen 
werden und das bei den Aufrückungsstellen ausgezeigte Quotenverhältniß bringt es mit sich, daß ehe- 
malige Militäranwärter, wenn sie nach dem vorbehaltenen Antheile die Reihenfolge treffen würde, 
zu berücksichtigen sind, falls ihre gesammte Qualifikation eine gleich gute oder bessere ist, als die 
der vorhandenen Bewerber aus dem Civilstande. (cf. auch Ziff. IX der Erläuterungen). 
2. Bei Bestimmung der den Militär-Anwärtern an den Aufrückungsstellen zuzuweisenden 
Quote wird, soweit thunlich, deren Antheil an jenen Beamtenstellen in Betracht zu ziehen 
sein, von denen aus nach der bestehenden Organisation und den sonst einschlägigen Verhält- 
nissen in der Regel in die fraglichen Stellen aufgerückt wird. 
3. Bewerbungen um Aufrückungsstellen gehören nicht in das Bewerberverzeichniß — 
Anl. 2 zu § 11 — sondern sind veranlaßten Falles gesondert zu vermerken. 
Zu § 15. 
1. Die Anstellungsbehörden haben nach pflichtmäßigem Ermessen zu bestimmen, welche 
Anforderungen an die Bewerber um Dienstesstellen zu richten sind.
	        
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