Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

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Badens  nach  Verhältniß  des  Baukapitals  festgesetzt.  Die  im  Falle  der  Auflösung
an  Baden  zu  zahlende  Baarabfindung  beträgt  alsdann  soviel  Prozent  des  ihm
im  Durchschnitte  der  letzten  drei  Jahre  vor  der  Auflösung  aus  der  Main-Neckarbahn-Gemeinschaft
  zugeflossenen  Jahresgewinns,  als  der  nach  Vorstehendem  ermittelte
  Badische  Antheil  von  dem  durchschnittlichen  Jahresgewinn  ergiebt,  den
Baden  in  den  Jahren  1899,  1900  und  1901  aus  der  Main-Neckarbahn-Gemeinschaft
  bezogen  hat.

(s)  Die  bis  zum  1.  Oktober  1902  beschafften  neuen  noch  nicht  verwendeten
Materialien  übernimmt  die  betriebsleitende  Verwaltung  mit  dem  Buchwerthe.
Die  an  demselben  Tage  vorhandenen  unbrauchbaren  Altmaterialien  werden  veräußert
  und  die  Erlöse  in  der  Rechnung  der  Main-Neckarbahn  für  die  Zeit  vom
1.  Januar  bis  1.  Oktober  1902  vereinnahmt,  während  die  ferner  vorhandenen
brauchbaren  Altmaterialien  unbewerthet  auf  die  betriebsleitende  Verwaltung  übergehen.
  Im  Falle  der  Auflösung  der  Main-Neckarbahn-Gemeinschaft  hat  Baden
an  den  beschafften  neuen  und  den  alten  unbrauchbaren  Materialien  keinen  Antheil,
erhält  jedoch  die  auf  Badischem  Gebiete  befindlichen  alten  brauchbaren  Materialien
ohne  Entgelt.

Artikel  7.
Verkehrs-  und  Beförderungswesen.

()Hinsichtlich  der  Tarife  im  Personen-  und  Güterverkehr  ist  die  Preußisch-Hessische
  Eisenbahngemeinschaft  für  die  auf  Preußischem  und  Hessischem  Gebiete
gelegenen  Bahnstrecken,  die  Badische  Regierung  für  die  auf  Badischem  Gebiete
gelegenen  Bahnstrecken  der  Main-Neckarbahn  zuständig.  Es  dürfen  indessen  im
Verkehre  der  auf  Badischem  Gebiete  gelegenen  Stationen  der  Main-Neckarbahn
mit  den  Stationen  dieser  Bahn  auf  Hessischem  und  Preußischem  Gebiete  die  bisherigen
  Taxgrundlagen  der  Main-Neckarbahn  ohne  Zustimmung  der  drei  Regierungen
  nicht  erhöht  werden.  Ferner  kann  die  Badische  Regierung  für  die  auf
Badischem  Gebiete  gelegenen  Stationen  der  Main-Neckarbahn  Tariffestsetzungen,
die  von  den  für  die  Strecken  der  Badischen  Staatsbahn  jeweils  gültigen  Normen
abweichen,  nur  anordnen,  wenn  über  die  Schadloshaltung  der  Preußisch  Hessischen
Eisenbahngemeinschaft  für  die  ihr  etwa  erwachsenden  Nachtheile  (Verminderung
des  Badischen  Antheils  an  den  Ausgaben  oder  erhöhte  Kostenaufwendung)  mit
der  betriebsleitenden  Verwaltung  eine  Vereinbarung  erzielt  ist.

(2)  Es  wird  eine  Betheiligung  Badischer  Korporationen  und  Verbände  am
Bezirkseisenbahnrathe  für  die  Eisenbahndirektionen  Mainz  und  Frankfurt  a.  Main
gestattet,  ebenso  soll  der  Badischen  Regierung  das  Recht  zustehen,  sich  durch  einen
Vertreter  bei  den  Verhandlungen  des  Bezirkseisenbahnraths  zu  betheiligen.

Artikel  8.
Uebernahme  des  Dienstpersonals.

Das  gesammte  am  1.  Oktober  1902  vorhandene  Dienstpersonal  der
Main-Neckarbahn  wird  von  der  betriebsleitenden  Verwaltung  mit  übernommen.