Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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Artikel  39.

1  Das  Wartegeld  beträgt  drei  Vierteile  des  pensionsfähigen  Diensteinkommens.

2  Als  pensionsfähiges  Diensteinkommen  gilt  der  zuletzt  bezogene  Gehalt  und  der  durch
die  Gehaltsordnung  als  pensionsfähig  erklärte  Teil  des  Nebeneinkommens.  Außerdem  wird
bei  gegebener  Voraussetzung  (Artikel  28  Abs.  2)  in  das  pensionsfähige  Diensteinkommen
der  Teilbetrag  der  nächsten  Dienstalterszulage  eingerechnet,  der  sich  nach  Maßgabe  der  seit
der  letzten  Gehaltsvorrückung  zurückgelegten  Dienstzeit  berechnet.  Bei  der  Feststellung  dieses
Betrags  kommen  nur  volle  Monate  in  Betracht.

3.  Einem  Beamten,  der  seinen  dienstlichen  Wohnsitz  außerhalb  des  Königreichs  hat,  sind
bei  seiner  einstweiligen  Versetzung  in  den  Ruhestand  die  Kosten  des  Umzugs  an  den  von
ihm  innerhalb  des  Königreichs  gewählten  Wohnort  nach  der  für  die  Vergütung  der  Umzugskosten
  an  die  Staatsbeamten  maßgebenden  Verordnung  zu  ersetzen.

4Bezieht  ein  Wartegeldempfänger  auf  Grund  der  Unfallversicherungsgesetze  eine  Rente
aus  der  Staatskasse,  so  wird  das  Wartegeld  um  den  Betrag  der  Unfallrente  gekürzt.

Artikel  40.

Der  Anspruch  auf  Wartegeld  beginnt  mit  dem  Ablaufe  des  Vierteljahrs,  das  auf  den
Monat  folgt,  in  dem  die  einstweilige  Versetzung  in  den  Ruhestand  dem  Beamten  bekannt
gegeben  wurde.  Bis  dahin  bezieht  er  noch  seinen  bisherigen  Gehalt.  Ist  in  der  Verfügung
ein  späterer  Zeitpunkt  für  die  Wirksamkeit  der  einstweiligen  Versetzung  in  den  Ruhestand
bestimmt,  so  beginnt  der  Anspruch  auf  Wartegeld  mit  diesem  Zeitpunkte.

Artikel  41.
Das  Wartegeld  wird  monatlich  vorausgezahlt.

Artikel  42.

Der  einstweilen  in  den  Ruhestand  versetzte  Beamte  kann  unter  den  gleichen  Voraussetzungen
  wieder  zur  Dienstleistung  berufen  werden,  unter  denen  nach  Artikel  9  Abs.  1
einem  unwiderruflichen  Beamten  eine  andere  Amtsstelle  übertragen  werden  kann.

Artikel  43.

Der  Anspruch  auf  das  Wartegeld  erlischt:

1.  wenn  der  Beamte  nach  Maßgabe  des  Artikel  42  im  Staatsdienste  wieder
angestellt  wird;
wenn  er  zeitlich  oder  dauernd  in  den  Ruhestand  versetzt  wird;
wenn  er  des  Dienstes  entlassen  oder  kraft  des  Gesetzes  seines  Amtes  verlustig  wird;
4.  mit  Ablauf  des  Monats,  in  dem  er  stirbt.