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Artikel 39.
1 Das Wartegeld beträgt drei Vierteile des pensionsfähigen Diensteinkommens.
2 Als pensionsfähiges Diensteinkommen gilt der zuletzt bezogene Gehalt und der durch
die Gehaltsordnung als pensionsfähig erklärte Teil des Nebeneinkommens. Außerdem wird
bei gegebener Voraussetzung (Artikel 28 Abs. 2) in das pensionsfähige Diensteinkommen
der Teilbetrag der nächsten Dienstalterszulage eingerechnet, der sich nach Maßgabe der seit
der letzten Gehaltsvorrückung zurückgelegten Dienstzeit berechnet. Bei der Feststellung dieses
Betrags kommen nur volle Monate in Betracht.
3. Einem Beamten, der seinen dienstlichen Wohnsitz außerhalb des Königreichs hat, sind
bei seiner einstweiligen Versetzung in den Ruhestand die Kosten des Umzugs an den von
ihm innerhalb des Königreichs gewählten Wohnort nach der für die Vergütung der Umzugskosten
an die Staatsbeamten maßgebenden Verordnung zu ersetzen.
4Bezieht ein Wartegeldempfänger auf Grund der Unfallversicherungsgesetze eine Rente
aus der Staatskasse, so wird das Wartegeld um den Betrag der Unfallrente gekürzt.
Artikel 40.
Der Anspruch auf Wartegeld beginnt mit dem Ablaufe des Vierteljahrs, das auf den
Monat folgt, in dem die einstweilige Versetzung in den Ruhestand dem Beamten bekannt
gegeben wurde. Bis dahin bezieht er noch seinen bisherigen Gehalt. Ist in der Verfügung
ein späterer Zeitpunkt für die Wirksamkeit der einstweiligen Versetzung in den Ruhestand
bestimmt, so beginnt der Anspruch auf Wartegeld mit diesem Zeitpunkte.
Artikel 41.
Das Wartegeld wird monatlich vorausgezahlt.
Artikel 42.
Der einstweilen in den Ruhestand versetzte Beamte kann unter den gleichen Voraussetzungen
wieder zur Dienstleistung berufen werden, unter denen nach Artikel 9 Abs. 1
einem unwiderruflichen Beamten eine andere Amtsstelle übertragen werden kann.
Artikel 43.
Der Anspruch auf das Wartegeld erlischt:
1. wenn der Beamte nach Maßgabe des Artikel 42 im Staatsdienste wieder
angestellt wird;
wenn er zeitlich oder dauernd in den Ruhestand versetzt wird;
wenn er des Dienstes entlassen oder kraft des Gesetzes seines Amtes verlustig wird;
4. mit Ablauf des Monats, in dem er stirbt.