Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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Jeder  Wähler  ist  bei  Abgabe  der  Stimme  in  eine  Liste  einzutragen,  die  in  4  Spalten
die  fortlaufende  Nummer,  Vor-  und  Zuname,  Berufsart  und  Wohnung  des  Wählers  zu
enthalten  hat.

Das  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Außern  kann  bestimmen,
daß  die  Wahl  nach  den  Grundsätzen  der  Verhältniswahl  unter  Berücksichtigung  der  in  Betracht
  kommenden  Berufsgruppen  stattfindet.

Im  übrigen  finden  auf  die  Wahlen  die  Vorschriften  in  den  §§  22  Ziffer  1  und  2,
25,  27—30,  31  Abs.  1,  32—34  und  39  Abs.  2  mit  der  Maßgabe  entsprechende  Anwendung,
  daß  die  Zuwahl  nach  §  32  Abs.  4  vom  Ausschuß  vorzunehmen  ist.

4.  Wahlen  zum  Ausschuß  der  Handlungsgehilfen  und  echnischen  Angestellten.
§  37.

Wahlberechtigt  sind  die  volljährigen,  männlichen  Handlungsgehilfen  und  technischen  Angestellten,
  die  am  Handelskammersitz  beschäftigt  sind.

Wählbar  sind  die  25  Jahre  alten,  männlichen  deutschen  Staatsangehörigen,  die  im
Kammerbezirk  als  Handlungsgehilfen  oder  technische  Angestellte  beschäftigt  sind.

Wer  unter  Vormundschaft  oder  Pflegschaft  steht,  ist  weder  wahlberechtigt  noch  wählbar.

Zur  Vornahme  der  Wahlen  kann  die  Distriktsverwaltungsbehörde  des  Handelskammersitzes
  Abstimmungsbezirke  bilden.

Die  Wähler  haben  sich  über  ihre  Person  und  ihre  Wahlberechtigung  durch  einwandfreie
Bescheinigungen  auszuweisen.

Jeder  Wähler  ist  bei  Abgabe  der  Stimme  in  eine  Liste  einzutragen,  die  in  5  Spalten
die  fortlaufende  Nummer,  Vor=  und  Zuname,  Berufsart,  Wohnung  und  Firma  des  Geschäftsherrn
  des  Wählers  zu  enthalten  hat.

Die  Wahl  findet  nach  den  Grundsätzen  der  Verhältniswahl  derart  statt,  daß  neben
den  Mehrheitsgruppen  auch  die  Minderheitsgruppen  entsprechend  ihrer  Zahl  vertreten  sind;
die  Verteilung  auf  die  Gruppen  erfolgt  durch  die  K.  Regierung,  Kammer  des  Innern.

Das  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Außern  kann  die  Stimmabgabe
  auf  Vorschlagslisten  beschränken.

Im  übrigen  finden  auf  die  Wahlen  die  Vorschriften  in  den  8§  25,  27—30,  31  Abs.  1,
32—34  und  39  Abs.  2  mit  der  Maßgabe  entsprechende  Anwendung,  daß  die  Zuwahl
nach  §  32  Abs.  4  vom  Ausschuß  vorzunehmen  ist.