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Jeder Wähler ist bei Abgabe der Stimme in eine Liste einzutragen, die in 4 Spalten
die fortlaufende Nummer, Vor- und Zuname, Berufsart und Wohnung des Wählers zu
enthalten hat.
Das Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Außern kann bestimmen,
daß die Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl unter Berücksichtigung der in Betracht
kommenden Berufsgruppen stattfindet.
Im übrigen finden auf die Wahlen die Vorschriften in den §§ 22 Ziffer 1 und 2,
25, 27—30, 31 Abs. 1, 32—34 und 39 Abs. 2 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung,
daß die Zuwahl nach § 32 Abs. 4 vom Ausschuß vorzunehmen ist.
4. Wahlen zum Ausschuß der Handlungsgehilfen und echnischen Angestellten.
§ 37.
Wahlberechtigt sind die volljährigen, männlichen Handlungsgehilfen und technischen Angestellten,
die am Handelskammersitz beschäftigt sind.
Wählbar sind die 25 Jahre alten, männlichen deutschen Staatsangehörigen, die im
Kammerbezirk als Handlungsgehilfen oder technische Angestellte beschäftigt sind.
Wer unter Vormundschaft oder Pflegschaft steht, ist weder wahlberechtigt noch wählbar.
Zur Vornahme der Wahlen kann die Distriktsverwaltungsbehörde des Handelskammersitzes
Abstimmungsbezirke bilden.
Die Wähler haben sich über ihre Person und ihre Wahlberechtigung durch einwandfreie
Bescheinigungen auszuweisen.
Jeder Wähler ist bei Abgabe der Stimme in eine Liste einzutragen, die in 5 Spalten
die fortlaufende Nummer, Vor= und Zuname, Berufsart, Wohnung und Firma des Geschäftsherrn
des Wählers zu enthalten hat.
Die Wahl findet nach den Grundsätzen der Verhältniswahl derart statt, daß neben
den Mehrheitsgruppen auch die Minderheitsgruppen entsprechend ihrer Zahl vertreten sind;
die Verteilung auf die Gruppen erfolgt durch die K. Regierung, Kammer des Innern.
Das Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Außern kann die Stimmabgabe
auf Vorschlagslisten beschränken.
Im übrigen finden auf die Wahlen die Vorschriften in den 8§ 25, 27—30, 31 Abs. 1,
32—34 und 39 Abs. 2 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß die Zuwahl
nach § 32 Abs. 4 vom Ausschuß vorzunehmen ist.