Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr. 8. 195 
Werkstättematerialien; die Beschaffung der Wagendecken; ferner für das rechtsrheinische Bayern 
die Abrechnung auf Verträge über Lieferung von Breunstoffen. 
3. Die Vertretung der Bayerischen Staatseisenbahnverwaltung im Deutschen Staats- 
bahnwagenverband bei den Verhandlungen über die Bauart und die Unterhaltung der 
Güterwagen. 
4. Die Abrechnung mit fremden Verwaltungen über die Wiederherstellungskosten be- 
schädigter Wagen und über den Gasverbrauch der Durchgangswagen. 
5. Die Aufstellung des Planes für die Verteilung der zu unterhaltenden Fahrzeuge 
an die Haupt= und Betriebswerkstätten. 
6. Die Führung der Inventare und Verzeichnisse über die Lokomotiven und Wagen. 
h) Dem Versicherungsamt der Verkehrsaustalten 
für das ganze Verwaltungsgebiet: 
1. Die Wahrnehmung derjenigen Geschäfte, die der Staatseisenbahnverwaltung nach 
den Satzungen der Arbeiterpensionskasse der K. B. Verkehrsanstalten hinsichtlich der Verwaltung 
dieser Kasse zukommen. 
2. Die Führung der Aufsicht über die Arbeiterpensionskasse der K. B. Verkehrsanstalten 
als Aufsichtsbehörde. 
3. Die Wahrnehmung der Befugnisse und Obliegenheiten der Ausführungsbehörde im 
Sinne der Unfallversicherungsgesetze für den Bereich der Staatseisenbahnverwaltung. 
Weiter für das rechtsrheinische Bayern: 
4. Die Wahrnehmung derjenigen Geschäfte, die der Staatseisenbahnverwaltung als 
Betriebsunternehmerin nach Gesetz und Statut hinsichtlich der Verwaltung der Betriebskranken- 
kasse I sowie der Baukrankenkasse der Staatseisenbahnverwaltung obliegen. 
i) Der Verkehrskontrolle I der Staatseisenbahnen rechts des Rheins 
für das rechtsrheinische Bayern: 
1. Die Überprüfung des Rechnungsmaterials über die Einnahmen aus der Beförderung 
von Personen, Reisegepäck, Expreßgut, Leichen, lebenden Tieren, Fahrzeugen und Hunden in 
Begleitung von Reisenden. 
2. Die Aufstellung der Abrechnungen über diese Einnahmen in den Verbandsverkehren, 
soweit die Abrechnung der Bayerischen Staatseisenbahnverwaltung übertragen ist, und die 
Prüfung der von anderen Verwaltungen aufgestellten Abrechnungen, ferner die Herbeiführung 
des Ausgleichs der Schuld= und Guthabenbeträge.
	        
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