Nr. 8. 195
Werkstättematerialien; die Beschaffung der Wagendecken; ferner für das rechtsrheinische Bayern
die Abrechnung auf Verträge über Lieferung von Breunstoffen.
3. Die Vertretung der Bayerischen Staatseisenbahnverwaltung im Deutschen Staats-
bahnwagenverband bei den Verhandlungen über die Bauart und die Unterhaltung der
Güterwagen.
4. Die Abrechnung mit fremden Verwaltungen über die Wiederherstellungskosten be-
schädigter Wagen und über den Gasverbrauch der Durchgangswagen.
5. Die Aufstellung des Planes für die Verteilung der zu unterhaltenden Fahrzeuge
an die Haupt= und Betriebswerkstätten.
6. Die Führung der Inventare und Verzeichnisse über die Lokomotiven und Wagen.
h) Dem Versicherungsamt der Verkehrsaustalten
für das ganze Verwaltungsgebiet:
1. Die Wahrnehmung derjenigen Geschäfte, die der Staatseisenbahnverwaltung nach
den Satzungen der Arbeiterpensionskasse der K. B. Verkehrsanstalten hinsichtlich der Verwaltung
dieser Kasse zukommen.
2. Die Führung der Aufsicht über die Arbeiterpensionskasse der K. B. Verkehrsanstalten
als Aufsichtsbehörde.
3. Die Wahrnehmung der Befugnisse und Obliegenheiten der Ausführungsbehörde im
Sinne der Unfallversicherungsgesetze für den Bereich der Staatseisenbahnverwaltung.
Weiter für das rechtsrheinische Bayern:
4. Die Wahrnehmung derjenigen Geschäfte, die der Staatseisenbahnverwaltung als
Betriebsunternehmerin nach Gesetz und Statut hinsichtlich der Verwaltung der Betriebskranken-
kasse I sowie der Baukrankenkasse der Staatseisenbahnverwaltung obliegen.
i) Der Verkehrskontrolle I der Staatseisenbahnen rechts des Rheins
für das rechtsrheinische Bayern:
1. Die Überprüfung des Rechnungsmaterials über die Einnahmen aus der Beförderung
von Personen, Reisegepäck, Expreßgut, Leichen, lebenden Tieren, Fahrzeugen und Hunden in
Begleitung von Reisenden.
2. Die Aufstellung der Abrechnungen über diese Einnahmen in den Verbandsverkehren,
soweit die Abrechnung der Bayerischen Staatseisenbahnverwaltung übertragen ist, und die
Prüfung der von anderen Verwaltungen aufgestellten Abrechnungen, ferner die Herbeiführung
des Ausgleichs der Schuld= und Guthabenbeträge.