Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Es wird deshalb im Einverständnisse mit dem Staatsministerium der Finanzen weiter 
folgendes bestimmt: 
1. Die im 86 der Bekanntmachung vom 27. Dezember 1900 (J. M. Bl. 1901 S. 35, 
Ges. u. V. Bl. 1901 S. 6) bezeichneten Listen sind künftig durch die Handelskammer an die 
Handwerkskammer mit dem Ersuchen um gutachtliche Außerung darüber zu senden, ob sich 
unter den angeführten Betrieben solche befinden, die dem Handwerke zuzurechnen sind. Die 
Handwerkskammer hat die Listen innerhalb einer Frist von einem Monate mit ihrer Außerung 
zurückzusenden und die Handelskammer legt sie dann mit dieser und ihrer eigenen Außerung 
nach § 7 Abs. 1 der Bekanntmachung vom 27. Dezember 1900 dem Redgistergerichte vor; 
die im § 7 Abs. 1 Satz 1 dieser Bekanntmachung bestimmte Frist wird auf zwei Monate 
verlängert. 
2. Tritt die Handelskammer nach § 7 Abs. 4 der Bekanntmachung vom 27. Dezember 1900 
durch einen Vertreter mündlich mit dem Registergericht in's Benehmen, so ist auch einem 
Vertreter der Handwerkskammer Gelegenheit zu geben, sich zu beteiligen. Der Registerrichter 
hat einen Termin zu bestimmen und ihn den beiden Kammern bekannt zu geben. 
Auch zu der Durchsicht der Handelsregister (§§ 9 bis 13 der Bekanntmachung vom 
27. Dezember 1900) ist der Handwerkskammer Gelegenheit zur Abordnung eines Vertreters 
zu geben. Der Registerrichter hat die Kammer um die Bezeichnung eines solchen Vertreters 
zu ersuchen und ihn zu dem Termine zu laden. In dem Protokolle (§ 13 der Bekannt- 
machung vom 27. Dezember 1900) sind die Punkte, in denen eine Einigung mit ihm 
nicht erzielt werden konnte, zu bezeichnen. Von dem Protokoll erhält die Handwerkskammer 
eine Abschrift. 
3. Auch im übrigen wird den Registergerichten empfohlen, in Fällen, in denen das 
Interesse des Handwerks in Frage kommt, das Gutachten der Handwerkskammern zu erholen. 
4. Gehören die Amtsgerichte eines Registerbezirkes zu den Bezirken verschiedener Hand- 
werkskammern, so können die Handwerkskammern vereinbaren, daß eine von ihnen die Ver- 
richtungen in Registersachen auch für einen außerhalb ihres Kammerbezirkes liegenden Amts- 
gerichtsbezirk wahrzunehmen hat. An eine von den Handelskammern etwa in Gemäßheit 
der Bekanntmachung vom 25. Januar 1902 (Ges. u. V. Bl. S. 25, J. M. Bl. S. 311) 
getroffene Vereinbarung sind die Handwerkskammern dabei nicht gebunden. Im übrigen 
gelten für die Vereinbarung der Handwerkskammern die Vorschriften der bezeichneten Bekannt- 
machung entsprechend. 
5. Die Kosten, welche den Handwerkskammern aus der Mitwirkung bei der Führung 
der Handelsregister, insbesondere aus der Entsendung von Vertretern entstehen, sind als 
Kosten im Sinne des § 1031 der Gewerbeordnung zu betrachten. Jedoch wird den Vertretern 
der Handwerkskammern eine Vergütung der Reisekosten nach Maßgabe der für die Vergütung
	        
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