Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr.  2.  7

von  Reisekosten  an  Geschworene,  Schöffen  und  Vertrauensmänner  bestehenden  Vorschriften
aus  der  Staatskasse  gewährt,  sofern  der  Sitz  des  Registergerichts  weiter  als  zwei  Kilometer
von  dem  Wohnsitze  des  Vertreters  entfernt  ist;  die  Vorschriften  der  Bekanntmachung  vom
7.  Juni  1902  (J.  M.  Bl.  S.  679)  über  die  Anweisung  und  rechnerische  Behandlung  der  den
Vertretern  der  Handelskammern  zu  gewährenden  Vergütung  finden  entsprechende  Anwendung.

München,  den  9.  Januar  1909.
Dr.  Frhr.  v.  Podewils.  v.  Miltner.

Nr.  1  On.

Bekanntmachung,  die  Schwellenwerkinspektionen  im  Bereiche  der  K.  B.  Staatseisenbahnverwaltung
  betreffend.

Kl.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Gemäß  8  7  Ziffer  2  der  Verwaltungsordnung  für  die  Staatseisenbahnen  vom
18.  Dezember  1906  (Ges.  u.  V.  Bl.  S.  871)  werden  für  die  Herstellung  und  Tränkung
der  Schwellen  an  Stelle  der  Imprägnieranstalten  Kirchseton  und  Schwandorf  Schwellenwerkinspektionen
  daselbst  errichtet.

Die  Geschäfte  der  Schwellenwerkinspektion  Schwandorf  werden  von  der  Bauinspektion
Schwandorf  mitbesorgt.

München,  den  9.  Januar  1909.
v.  Frauendorser.

 

Nr.  9/Vos.

Bekanntmachung,  die  Einführung  der  Eisenbahn-Verkehrsordnung  in  Bayern  betreffend.
fl.  Staatsministerinm  für  Verkehrsangelegenheiten.
Die  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  (Ges.  u.  V.  Bl.  1899  S.  1075)
wird  in  nachstehender  Weise  abgeändert:

1.  Nr.  XXXVb.4

Die  Vorschriften  unter  a  Ziffer  3  Abs.  (2)  und  Ziffer  5  erhalten  nachstehende
Fassung:

Ziffer  3  Abs.  (2):

Zwischen  der  inneren  Kiste  und  der  Uberkiste  muß  überall  ein  Zwischenraum
von  mindestens  12  Zentimeter  vorhanden  sein,  der  mit  trockenem  Holzmehl  oder
Sägemehl  fest  ausgefüllt  ist.  Durch  geeignete  Vorrichtungen  muß  sichergestellt
sein,  daß  sich  dieser  Zwischenraum  durch  Rütteln  während  der  Beförderung  nicht
ändern  kann.