Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr. 2. 7 
von Reisekosten an Geschworene, Schöffen und Vertrauensmänner bestehenden Vorschriften 
aus der Staatskasse gewährt, sofern der Sitz des Registergerichts weiter als zwei Kilometer 
von dem Wohnsitze des Vertreters entfernt ist; die Vorschriften der Bekanntmachung vom 
7. Juni 1902 (J. M. Bl. S. 679) über die Anweisung und rechnerische Behandlung der den 
Vertretern der Handelskammern zu gewährenden Vergütung finden entsprechende Anwendung. 
München, den 9. Januar 1909. 
Dr. Frhr. v. Podewils. v. Miltner. 
Nr. 1 On. 
Bekanntmachung, die Schwellenwerkinspektionen im Bereiche der K. B. Staatseisenbahnver- 
waltung betreffend. 
Kl. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
Gemäß 8 7 Ziffer 2 der Verwaltungsordnung für die Staatseisenbahnen vom 
18. Dezember 1906 (Ges. u. V. Bl. S. 871) werden für die Herstellung und Tränkung 
der Schwellen an Stelle der Imprägnieranstalten Kirchseton und Schwandorf Schwellen- 
werkinspektionen daselbst errichtet. 
Die Geschäfte der Schwellenwerkinspektion Schwandorf werden von der Bauinspektion 
Schwandorf mitbesorgt. 
München, den 9. Januar 1909. 
v. Frauendorser. 
  
Nr. 9/Vos. 
Bekanntmachung, die Einführung der Eisenbahn-Verkehrsordnung in Bayern betreffend. 
fl. Staatsministerinm für Verkehrsangelegenheiten. 
Die Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung (Ges. u. V. Bl. 1899 S. 1075) 
wird in nachstehender Weise abgeändert: 
1. Nr. XXXVb.4 
Die Vorschriften unter a Ziffer 3 Abs. (2) und Ziffer 5 erhalten nachstehende 
Fassung: 
Ziffer 3 Abs. (2): 
Zwischen der inneren Kiste und der Uberkiste muß überall ein Zwischenraum 
von mindestens 12 Zentimeter vorhanden sein, der mit trockenem Holzmehl oder 
Sägemehl fest ausgefüllt ist. Durch geeignete Vorrichtungen muß sichergestellt 
sein, daß sich dieser Zwischenraum durch Rütteln während der Beförderung nicht 
ändern kann.
	        
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