Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

  
eseh und Verurdungs-guat 
für das 
FKönigreich Bayern. 
Nr. 3. 
München, den 21. Jannar 1909. 
  
Inhalt: 
Bekauntmachung vom 14. Jannar 1909, das Pfandvermittelungsgewerbe betreffend. — Bekanutmachung 
vom 15. Jannar 1909, die Bildung eines Verkehrsausschusses bei der K. Eisenbahndirektion Ludwigshafen a. Rh. 
betreffend. — Hofdienst-Nachricht. — Ordens-Verleihung. 
  
  
Nr. 270231I. 
Bekanntmachung, das Pfandvermittelungsgewerbe betreffend. 
K. Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Außbern. 
Auf Grund des § 34 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 der Gewerbeordnung werden über 
den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen sowie über den Geschäftsbetrieb der Pfand- 
vermittler folgende Vorschriften erlassen. 
Erlaubnis, Zuständigkeit. 
81. 
Die Erlaubnis zum Betriebe des Geschäftes eines Pfandvermittlers wird von der 
Distriktspolizeibehörde erteilt. 
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