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Berechtigten getroffen, so steht jedem Koppelfischereiberechtigten, welcher das Recht zur persön—
lichen Ausübung der Fischerei besitzt, auch das Recht zu, im Rahmen und mit den Beschrän-
kungen des Art. 35 des Fischereigesetzes Erlaubnisscheine auszustellen.
8 11.
Für die Zuteilung gewisser Gewässerstrecken an einzelne Koppelfischerei—
berechtigte kommt in Betracht, daß die einzelnen Strecken als solche sich für einen wirt—
schaftlichen Fischereibetrieb eignen müssen, wenn sie auch nicht in jedem Falle die in Art. 18
Abs. 2 des Fischereigesetzes regelmäßig geforderte Uferlänge von 2 km besitzen.
8 12.
Die in Art. 28 Abs. 2 Nr. 6 des Fischereigesetzes erwähnte Verwaltung der
gemeinsamen Gewässerstrecke umfaßt auch die Bestimmung über die Vertretung der
Gesamtheit der Koppelfischereiberechtigten. Auch hier hat die Vereinharung der Beteiligten
als Grundlage für die Regelung in der Fischereiordnung zu dienen.
13.
Handelt es sich um die Ausübung von Koppelfischereirechten in öffentlichen Gewässern
oder in Privatgewässern, die sich im Eigentum des Staates befinden, so ist vor der
Erlassung der Fischereiordnung die Regierungsfinanzkammer um Außerung anzugehen.
V. Ausübung von Fischereien durch Gemeinden.
8 14.
Die Beschlußfassung darüber, wie die Gemeinde eine ihr zustehende oder zur Aus-
übung übertragene Fischerei nutzen will, erfolgt durch den Magistrat, Gemeindeausschuß oder
Gemeinderat. Für die Wahl der in Art. 30 des Fischereigesetzes aufgeführten Nutzungs—
arten müssen die fischereilichen Interessen maßgebend sein. Bei der Nutzung durch Aus-
gabe von Erlaubnisscheinen ist mit besonderer Vorsicht zu verfahren. Die hiezu
erforderliche Genehmigung der vorgesetzten Verwaltungsbehörde ist nur beim Vorhandensein
eines Bedürfnisses und nur für solche Gemeinden zu erteilen, bei welchen besondere Verhält-
nisse es rechtfertigen. Dies wird z. B. für Gemeinden an größeren Seen, in Badeorten
oder Orten, welche als Sommerfrischen in Betracht kommen, der Fall sein.
Die Höchstzahl sowie der Inhalt der auszugebenden Erlaubnisscheine ist mit
Rücksicht auf die fischereilichen Verhältnisse nach Anhörung von Fischereisachverständigen fest-
zusetzen. In den Erlaubnisscheinen sind die Plätze, an denen und die Geräte (Angeln, Netze,
Reusen), mit denen gefischt werden darf, zu bezeichnen.