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der Fischereiberechtigte selbst, trotzdem ihm die Ausübung der Fischerei nicht zusteht, Mitglied
der Genossenschaft sein. «
Die nur obligatorisch zur Ausübung der Fischerei Berechtigten können dagegen nicht
Genossen werden. Eine Ausnahme besteht im Falle der Verpachtung eines Fisch-
wassers.
§ 38.
Wenn ein Fischereirecht verpachtet ist, sind im Falle der Bildung einer freiwilligen
Genossenschaft der Verpächter und der Pächter berechtigt, der Genossenschaft beizutreten.
Der Pächter bedarf hiezu der Zustimmung nur, wenn sich der Verpächter dies im Pacht-
vertrage ausdrücklich ausbedungen hat oder wenn das Fischereirecht auch nach der Beendigung
der Pacht in der Genossenschaft verbleiben soll. Nur wenn das Pachtverhältnis schon bei
dem Inkrafttreten des Fischereigesetzes bestanden hat, ist die Zustimmung des Verpächters
in allen Fällen notwendig. Geben bei der Frage, ob eine Genossenschaft gebildet werden
soll (Art. 38 Nr. 1) der Verpächter und der Pächter ihre Stimme in verschiedenem Sinne,
so hindert die verneinende Stimme des Pächters oder des Verpächters nicht die Bildung
der Genossenschaft, der Widersprechende wird eben nicht Genosse. Geben dagegen bei der
Frage, wie die Satzung geregelt werden soll (Art. 45 Abs. 1), der Verpächter und der
Pächter ihre Stimmen in verschiedenem Sinne, so wird für die Berechnung der Mehrheit
der Köpfe jeder Teil der Gruppe von Abstimmenden zugezählt, in deren Sinne er gestimmt
hat; für die Berechnung der Mehrheit nach dem Umfang der Fischereirechte gilt aber das
Fischereirecht als nicht zustimmend. Soweit es sich dabei um die Regelung der Teilnahme
an den Vorteilen und Lasten der Genossenschaft handelt, kann, wenn diese Teilnahme in
anderer Weise als nach dem Umfange der Fischereirechte der Genossen erfolgen soll, dies
nur geschehen, wenn sowohl der Pächter als der Verpächter zustimmen.
Handelt es sich um die Bildung einer Zwangsgenossenschaft, so wird darauf, daß
das Fischwasser verpachtet ist, keine Rücksicht genommen. Es kann der Pächter sowie der
Verpächter oder auch nur der Verpächter zur Genossenschaft herangezogen werden; daß nur
der Verpächter Genosse wird, wird sich nur in Ausnahmsfällen rechtfertigen. Soweit bei
der Bildung der Zwangsgenossenschaft die Zustimmung der Beteiligten erforderlich ist,
(Art. 39 Abs. 1 Satz 2 des Fischereigesetzes) haben sowohl der Pächter als der Verpächter
Stimmrecht; stimmen sie verschieden, so wird für die Berechnung der Mehrheit nach Köpfen
jeder Teil der Gruppe zugezählt, in deren Sinne er gestimmt hat; für die Berechnung der
Mehrheit nach dem Umfange des Fischereirechts aber gilt das Fischereirecht als nicht
zustimmend.