Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr.  14.  267

der  Fischereiberechtigte  selbst,  trotzdem  ihm  die  Ausübung  der  Fischerei  nicht  zusteht,  Mitglied
der  Genossenschaft  sein.  «

Die  nur  obligatorisch  zur  Ausübung  der  Fischerei  Berechtigten  können  dagegen  nicht
Genossen  werden.  Eine  Ausnahme  besteht  im  Falle  der  Verpachtung  eines  Fischwassers.


§  38.

Wenn  ein  Fischereirecht  verpachtet  ist,  sind  im  Falle  der  Bildung  einer  freiwilligen
Genossenschaft  der  Verpächter  und  der  Pächter  berechtigt,  der  Genossenschaft  beizutreten.
Der  Pächter  bedarf  hiezu  der  Zustimmung  nur,  wenn  sich  der  Verpächter  dies  im  Pachtvertrage
  ausdrücklich  ausbedungen  hat  oder  wenn  das  Fischereirecht  auch  nach  der  Beendigung
der  Pacht  in  der  Genossenschaft  verbleiben  soll.  Nur  wenn  das  Pachtverhältnis  schon  bei
dem  Inkrafttreten  des  Fischereigesetzes  bestanden  hat,  ist  die  Zustimmung  des  Verpächters
in  allen  Fällen  notwendig.  Geben  bei  der  Frage,  ob  eine  Genossenschaft  gebildet  werden
soll  (Art.  38  Nr.  1)  der  Verpächter  und  der  Pächter  ihre  Stimme  in  verschiedenem  Sinne,
so  hindert  die  verneinende  Stimme  des  Pächters  oder  des  Verpächters  nicht  die  Bildung
der  Genossenschaft,  der  Widersprechende  wird  eben  nicht  Genosse.  Geben  dagegen  bei  der
Frage,  wie  die  Satzung  geregelt  werden  soll  (Art.  45  Abs.  1),  der  Verpächter  und  der
Pächter  ihre  Stimmen  in  verschiedenem  Sinne,  so  wird  für  die  Berechnung  der  Mehrheit
der  Köpfe  jeder  Teil  der  Gruppe  von  Abstimmenden  zugezählt,  in  deren  Sinne  er  gestimmt
hat;  für  die  Berechnung  der  Mehrheit  nach  dem  Umfang  der  Fischereirechte  gilt  aber  das
Fischereirecht  als  nicht  zustimmend.  Soweit  es  sich  dabei  um  die  Regelung  der  Teilnahme
an  den  Vorteilen  und  Lasten  der  Genossenschaft  handelt,  kann,  wenn  diese  Teilnahme  in
anderer  Weise  als  nach  dem  Umfange  der  Fischereirechte  der  Genossen  erfolgen  soll,  dies
nur  geschehen,  wenn  sowohl  der  Pächter  als  der  Verpächter  zustimmen.

Handelt  es  sich  um  die  Bildung  einer  Zwangsgenossenschaft,  so  wird  darauf,  daß
das  Fischwasser  verpachtet  ist,  keine  Rücksicht  genommen.  Es  kann  der  Pächter  sowie  der
Verpächter  oder  auch  nur  der  Verpächter  zur  Genossenschaft  herangezogen  werden;  daß  nur
der  Verpächter  Genosse  wird,  wird  sich  nur  in  Ausnahmsfällen  rechtfertigen.  Soweit  bei
der  Bildung  der  Zwangsgenossenschaft  die  Zustimmung  der  Beteiligten  erforderlich  ist,
(Art.  39  Abs.  1  Satz  2  des  Fischereigesetzes)  haben  sowohl  der  Pächter  als  der  Verpächter
Stimmrecht;  stimmen  sie  verschieden,  so  wird  für  die  Berechnung  der  Mehrheit  nach  Köpfen
jeder  Teil  der  Gruppe  zugezählt,  in  deren  Sinne  er  gestimmt  hat;  für  die  Berechnung  der
Mehrheit  nach  dem  Umfange  des  Fischereirechts  aber  gilt  das  Fischereirecht  als  nicht
zustimmend.