Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr. 26. 403 
12) A. a. O. erhalten der Abs. unter h) und der erste Satz unter i) folgende ver- 
änderte Fassung: 
h) Die Ziffer= oder Buchstabengruppen sowie die aus Ziffern und Buchstaben zu- 
sammengesetzten Handelsmarken werden für so viele Wörter gezählt, als sie je 
5 Ziffern oder Buchstaben enthalten, nebst einem Worte mehr für den Überschuß. 
Die Doppelvokale ae, aa, ao, de, ue und das ch werden hierbei je für 2 Buch- 
staben gezählt. 
i) Es werden als eine Ziffer oder ein Buchstabe in der Gruppe, in der sie vor- 
kommen, gezählt: die Punkte, Kommas, Doppelpunkte, Bindestrich und Bruch- 
striche; ebenso jeder Buchstabe, der den Ziffern angehängt wird, um sie als. 
Ordnungszahlen zu bezeichnen, sowie den Wohnungsnummern angehängte Buch- 
staben oder Ziffern in einer Adresse, selbst wenn sie im Text oder in der Unter- 
schrift eines Telegramms vorkommt. · 
13)Jm§9,bezahlteAntwortbetreffend,erhältderAbs.InfolgendeveränderteFassung:. 
mWenndiefüreinAntwortstelegrammzuentrichtendeGebührdenvorausbezahltens 
Betrag übersteigt, ist der Mehrbetrag bar zu entrichten. Im entgegengesetzten Falle wird. 
der Unterschied zwischen dem Werte des Antwortscheins und dem wirklich fälligen Gebühren- 
betrage dem Absender des Ursprungstelegramms erstattet, wenn er es innerhalb dreier 
Monate vom Tage der Ausfertigung des Scheines beantragt und der Unterschied mindestens 
80 Pfg. beträgt (vgl. § 20, u . 
14) Ebenda ist im Abs. w statt „k“ zu setzen: 
iug und h. 
15) Im 8 11, Empfangsanzeigen betreffend, erhält der Abs. 1 folgende veränderte 
Fassung: 
!1 Der Absender eines Telegramms kann verlangen, daß ihm Tag und Stunde der 
Bestellung des Telegramms sofort nach deren Ausführung telegraphisch oder brieflich 
angezeigt werden. Wenn das Telegramm seiner endgültigen Bestimmung mittels der Post 
zugeführt, postlagernd niedergelegt oder an irgendeine Mittelsperson bestellt wird, so gibt 
die Empfangsanzeige Tag und Stunde der ÜUbergabe an die Post oder der Aushändigung 
an die Mittelsperson an. 
16) Im 8§ 13, Nachsendung von Telegrammen betreffend, ist am Schlusse des ersten 
Absatzes unter v einzuschalten: 
Die Nachsendung mit der Post erfolgt nach den Bestimmungen im § 15. Telegramme, 
von denen eine Ausfertigung mit der Post nachgesandt wird, sind in gewöhnlicher Weise 
unbestellbar zu melden (§ 19). Die telegraphische Unbestellbarkeitsmeldung erhält dann 
den Zusatz: „Mit Post nachgesandt".
	        
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