Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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17)  A.  a.  O.  ist  im  zweiten  Abs.  unter  v  hinter  dem  Worte  „falls“  einzuschalten:
Der  neue  Aufenthaltsort  des  Empfängers  in  Deutschland  liegt  und

18)  Im  §  14,  Vervielfältigung  von  Telegrammen  betreffend,  ist  am  Schlusse  des
Abs.  1  nachzutragen:

Bei  den  an  mehrere  Empfänger  gerichteten  Telegrammen  sind  etwaige  den  Ort  der
Zustellung  betreffende  Zusätze,  wie  Börse,  Bahnhof,  Markt  usw,,  hinter  jeder  Adresse  oder,
sofern  sie  sich  auf  mehrere  hintereinander  folgende  Adressen  zusammen  beziehen  sollen,  hinter
der  letzten  anzugeben.

19)  A.  a.  O.  erhält  der  Abs.  ut  folgende  veränderte  Fassung:

m  Ist  ein  zu  vervielfältigendes  Telegramm  an  mehrere  Empfänger  gerichtet,  so  erhält
jede  Ausfertigung  des  Telegramms  nur  die  ihr  zukommende  Adresse;  der  Vermerk
„IX  Adressen“  oder  —  TMX  —  wird  weggelassen,  es  sei  denn,  daß  der  Absender  das
Gegenteil  verlangt  hat.  Dieses  Verlangen  muß  durch  den  gebührenpflichtigen  Zusatz
„sämtliche  Adressen  mitteilen“  oder  —  C-TA  —  ausgedrückt  werden,  der  vor  die  Adresse
jedes  der  in  Betracht  kommenden  Empfänger  zu  setzen  ist.

20)  Im  §  15,  Weiterbeförderung  betreffend,  fällt  im  Abs.  v  der  letzte  Satz  hinsichtlich
  Erhebung  einer  Einschreibgebühr  für  Telegramme  mit  Empfangsanzeige,  die  mit  der
Post  weiterbefördert  werden  sollen,  weg.

21)  Im  §  17,  Zurückziehung  von  Telegrammen  auf  Verlangen  des  Absenders  betreffend,
  erhält  der  Abs.  u  folgende  veränderte  Fassung:

1I  Ein  Telegramm,  das  durch  die  Ursprungsanstalt  bereits  befördert  worden  ist,  kann
nur  durch  eine  besondere,  von  der  Aufgabeanstalt  nach  den  Bestimmungen  im  §  21  zu
erlassende  und  an  die  Bestimmungsanstalt  zu  richtende  gebührenpflichtige  Dienstnotiz  zurückgezogen
  werden.  Der  Antrag  ist  schriftlich  zu  stellen.  Der  Absender  hat  nach  Wahl  die
Gebühr  für  eine  telegraphische  oder  eine  briefliche  Antwort  auf  diese  Dienstnotiz  zu  entrichten.
Ist  das  anzuhaltende  Telegramm  dem  Empfänger  bereits  zugestellt,  so  wird  er  von  der
Zurückziehung  benachrichtigt,  sofern  die  von  der  Aufgabeanstalt  abgelassene  gebührenpflichtige
Dienstnotiz  keine  gegenteilige  Angabe  enthält.  Von  der  Zurückziehung  des  Ursprungstelegramms
  oder  von  der  Aushändigung  der  vorerwähnten  Dienstnotiz  an  den  Empfänger
wird  dem  Absender,  je  nachdem  er  die  Gebühr  für  eine  telegraphische  oder  briefliche  Antwort
vorausbezahlt  hat,  telegraphisch  oder  mittels  frankierten  Briefes  Kenntnis  gegeben.  Die
Gebühren  für  das  Telegramm  selbst,  das  auf  Verlangen  des  Absenders  unterwegs  angehalten
wird,  werden  nicht  erstattet,  wohl  aber  vorausbezahlte  Beträge  für  Nebenleistungen  (val.
Schlußsatz  unter  1),  wenn  diese  nicht  ausgeführt  worden  sind.

22)  Im  8§  18,  Zustellung  der  Telegramme  am  Bestimmungsorte  betreffend,  ist  im
zweiten  Satz  des  Abs.  u  hinter  dem  Wort  „Fernsprechers“  einzuschalten:  oder  Ferndruckers.