Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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17) A. a. O. ist im zweiten Abs. unter v hinter dem Worte „falls“ einzuschalten: 
Der neue Aufenthaltsort des Empfängers in Deutschland liegt und 
18) Im § 14, Vervielfältigung von Telegrammen betreffend, ist am Schlusse des 
Abs. 1 nachzutragen: 
Bei den an mehrere Empfänger gerichteten Telegrammen sind etwaige den Ort der 
Zustellung betreffende Zusätze, wie Börse, Bahnhof, Markt usw,, hinter jeder Adresse oder, 
sofern sie sich auf mehrere hintereinander folgende Adressen zusammen beziehen sollen, hinter 
der letzten anzugeben. 
19) A. a. O. erhält der Abs. ut folgende veränderte Fassung: 
m Ist ein zu vervielfältigendes Telegramm an mehrere Empfänger gerichtet, so erhält 
jede Ausfertigung des Telegramms nur die ihr zukommende Adresse; der Vermerk 
„IX Adressen“ oder — TMX — wird weggelassen, es sei denn, daß der Absender das 
Gegenteil verlangt hat. Dieses Verlangen muß durch den gebührenpflichtigen Zusatz 
„sämtliche Adressen mitteilen“ oder — C-TA — ausgedrückt werden, der vor die Adresse 
jedes der in Betracht kommenden Empfänger zu setzen ist. 
20) Im § 15, Weiterbeförderung betreffend, fällt im Abs. v der letzte Satz hin- 
sichtlich Erhebung einer Einschreibgebühr für Telegramme mit Empfangsanzeige, die mit der 
Post weiterbefördert werden sollen, weg. 
21) Im § 17, Zurückziehung von Telegrammen auf Verlangen des Absenders be- 
treffend, erhält der Abs. u folgende veränderte Fassung: 
1I Ein Telegramm, das durch die Ursprungsanstalt bereits befördert worden ist, kann 
nur durch eine besondere, von der Aufgabeanstalt nach den Bestimmungen im § 21 zu 
erlassende und an die Bestimmungsanstalt zu richtende gebührenpflichtige Dienstnotiz zurück- 
gezogen werden. Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Der Absender hat nach Wahl die 
Gebühr für eine telegraphische oder eine briefliche Antwort auf diese Dienstnotiz zu entrichten. 
Ist das anzuhaltende Telegramm dem Empfänger bereits zugestellt, so wird er von der 
Zurückziehung benachrichtigt, sofern die von der Aufgabeanstalt abgelassene gebührenpflichtige 
Dienstnotiz keine gegenteilige Angabe enthält. Von der Zurückziehung des Ursprungs- 
telegramms oder von der Aushändigung der vorerwähnten Dienstnotiz an den Empfänger 
wird dem Absender, je nachdem er die Gebühr für eine telegraphische oder briefliche Antwort 
vorausbezahlt hat, telegraphisch oder mittels frankierten Briefes Kenntnis gegeben. Die 
Gebühren für das Telegramm selbst, das auf Verlangen des Absenders unterwegs angehalten 
wird, werden nicht erstattet, wohl aber vorausbezahlte Beträge für Nebenleistungen (val. 
Schlußsatz unter 1), wenn diese nicht ausgeführt worden sind. 
22) Im 8§ 18, Zustellung der Telegramme am Bestimmungsorte betreffend, ist im 
zweiten Satz des Abs. u hinter dem Wort „Fernsprechers“ einzuschalten: oder Ferndruckers.
	        
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