Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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Indessen wird die Gebühr auch für die richtig übermittelten Wörter erstattet, 
einerlei in welcher Sprache das Telegramm abgefaßt ist, wenn die vorgekommenen 
Entstellungen es verhinderten, den Sinn der nicht entstellten Wörter zu erfassen; 
f) die volle Gebühr für jede andere telegraphisch oder mit der Post beförderte gebühren- 
pflichtige Dienstnotiz, deren Absendung durch einen Fehler des Betriebs veranlaßt 
worden ist; 
g) der volle Betrag der für eine Antwort vorausbezahlten Summe, wenn das 
Ursprungstelegramm unbestellbar gewesen ist oder der Empfänger die Annahme 
des Antwortscheins verweigert hat, vorausgesetzt, daß der Antrag vor Ablauf 
einer Frist von drei Monaten, vom Tage der Ausstellung ab gerechnet, gestellt wird; 
h) die volle Gebühr für jedes Telegramm mit bezahlter Antwort, das infolge einer 
dienstlichen Unregelmäßigkeit, welche die Erstattung der für die Antwort gezahlten 
Gebühr rechtfertigt, offenbar seinen Zweck nicht hat erfüllen können; sowie die 
volle Gebühr für jede im voraus bezahlte Antwort, die infolge einer dienstlichen 
Unregelmäßigkeit, welche die Erstattung der Gebühr für das Ursprungstelegramm 
rechtfertigt, offenbar ihren Zweck nicht hat erfüllen können; 
i) der Unterschied zwischen dem Werte eines Scheines für die vorausbezahlte Antwort 
und der Gebühr für das unter Benutzung des Scheines aufgelieferte Telegramm, 
sofern er mindestens 80 Pf. beträgt (vgl. auch § 9, un; 
k) die Gebühr für die bei der Beförderung eines Telegramms ausgelassenen Wörter, 
wenn sie mindestens 80 Pf. beträgt und der Fehler nicht durch eine gebühren- 
pflichtige Dienstnotiz berichtigt worden ist. 
28) A. a. O. erhält der Abs. v folgende Fassung: 
Vv. In den Fällen unter IIa, d, c und k bezieht sich die Erstattung lediglich auf die 
Gebühr einschließlich der Nebengebühren für die Telegramme selbst, die verzögert, entstellt 
oder nicht angekommen sind, nicht aber auf die Gebühren für solche Telegramme, welche 
durch die Verzögerung, Entstellung oder Nichtankunft jener Telegramme etwa veranlaßt oder 
nutzlos gemacht worden sind. 
Wenn die dem Telegraphenbetriebe zur Last fallenden Fehler durch die Ablassung von 
gebührenpflichtigen Dienstnotizen innerhalb der unter IIb angegebenen Fristen berichtigt 
worden sind, so erstreckt sich die Erstattung nur auf die Gebühren für diese Dienstnotizen. 
Für die Telegramme, auf die sich diese Notizen beziehen, findet keine Rückzahlung statt. 
29) Im 821, Berichtigungstelegramme betreffend, erhält der Abs.folgende Fassung: 
I Sowohl der Absender wie auch der Empfänger eines jeden beförderten oder in der 
Beförderung begriffenen Telegramms oder der Bevollmächtigte eines von ihnen kann inner- 
halb der für die Aufbewahrung des Telegrammaterials geltenden Frist, nachdem er sich
	        
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