Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

430 
lbersteigt die aus diesem Anlasse bewilligte Dienstbefreiung die Dauer einer Woche, 
so wird die weitere Zeit auf den Erholungsurlaub des gleichen Jahres und, wenn dieser 
bereits eingebracht ist, auf den Erholungsurlaub des folgenden Jahres angerechnet. 
§ 5. 
1. In Bezug auf den Zeitpunkt des Urlaubsantritts ist auf die dienstlichen Verhält- 
nisse gebührende Rücksicht zu nehmen. 
2 Die Dienstgeschäfte des beurlaubten Beamten sind tunlichst von den übrigen Beamten 
mitzuerledigen, damit der Staatskasse besondere Kosten für Stellvertretung in der Regel 
nicht erwachsen. 
2 Der Erholungsurlaub der Beamten der Gerichte und Staatsanwaltschaften soll mög- 
lichst in die Gerichtsferien fallen. 
86. 
Jede Beurlaubung kann zurückgenommen werden, wenn außergewöhnliche Verhältnisse 
dies notwendig machen. 
§ 7. 
Der Feriengenuß wird dem Urlaube gleichgeachtet (Artikel 22 Abs. 2 Satz 2 des 
Beamtengesetzes). 
§ 8. 
1 Eines Urlaubs bedarf der Beamte nicht, wenn er durch Krankheit an der Verrich- 
tung seines Dienstes verhindert ist. Er hat jedoch von seiner Erkrankung dem Vorstande 
der Behörde, der er angehört, oder, wenn er selbst der Vorstand ist, der unmittelbar 
vorgesetzten Behörde alsbald und tunlichst so rechtzeitig Anzeige zu erstatten, daß veran- 
laßtenfalls für die anderweitige Wahrnehmung seines Dienstes gesorgt werden kann. In 
gleicher Weise ist die Beendigung der Krankheit anzuzeigen. 
2 Auf Verlangen hat der erkrankte Beamte ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Soweit 
veranlaßt, kann ein amtsärztliches Gutachten erholt werden. Die besonderen Bestimmungen 
über das Meldeverfahren im Bereiche der Staatseisenbahnverwaltung werden hiedurch nicht 
berührt. 
3. Die Genehmigung ist erforderlich, wenn der Beamte beabsichtigt, zum Zmecke 
der Wiederherstellung seiner Gesundheit vom Amts= oder Wohnsitze sich zu entfernen 
oder nach eingetretener Genesung zum Zwecke der vollständigen Erholung von der über- 
standenen Krankheit noch für einige Zeit von der Dienstverrichtung sich fernzuhalten. Die 
Genehmigung ist jederzeit widerruflich.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.