Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr. 5. 35 
(2) 5 Minuten vor der Abfahrzeit des Zuges erlischt der Anspruch auf Verabfolgung 
einer Fahrkarte. 
(3) Die Eisenbahn kann verlangen, daß das Fahrgeld abgezählt entrichtet wird. 
8 15. 
Vorausbestellung von Abteilen oder einzelnen Plätzen. 
(1) Ganze Abteile sind den Reisenden auf Verlangen für den tarifmäßigen Preis zur 
Verfügung zu stellen, wenn keine Rücksichten des Betriebs oder des Verkehrs entgegenstehen. 
Die Bestellung muß mindestens 30 Minuten vor der Abfahrzeit erfolgen. 
(2) Für ein Abteil sind höchstens so viele Fahrkarten zu bezahlen, wie es Plätze ent- 
hält. In das Abteil dürfen nicht mehr Personen ausgenommen werden, als Fahrkarten 
bezahlt sind. 
(3) Bestellte Abteile müssen durch eine Aufschrift kenntlich gemacht werden. 
(4) Ob für einzelne Züge bestimmte Plätze bestellt werden können, hat der Tarif zu 
bestimmen. 
§ 16. 
Prüfung der Fahrkarten. Fahrpreiszuschläge. Bahnsteigkarten. 
(1) Die Fahrkarte ist auf Verlangen beim Eintritte in den Warteraum, beim Be- 
treten und beim Verlassen des Bahnsteigs, beim Einsteigen in den Wagen sowie jederzeit 
während der Fahrt vorzuzeigen und je nach den für die letzte Fahrstrecke bestehenden Ein- 
richtungen kurz vor oder nach Beendigung der Fahrt abzugeben. 
(2) Ein Reisender, der keine gültige Fahrkarte vorweisen kann, hat für die von ihm 
zurückgelegte Strecke, wenn aber die Zugangsstation nicht sofort unzweifelhaft nachgewiesen 
wird, für die ganze vom Zuge zurückgelegte Strecke das Doppelte des Fahrpreises, mindestens 
jedoch 6 Mark zu entrichten. Dieser Betrag ist auch zu zahlen, wenn sich der Zug noch 
nicht in Bewegung gesetzt hat. Wer unaufgefordert dem Schaffner oder Zugführer meldet, 
daß er keine Fahrkarte habe lösen können, hat einen Zuschlag von 1 Mark zu dem tarif- 
mäßigen Preise, jedoch nicht mehr als das Doppelte dieses Preises zu zahlen. 
(3) Der Reisende, der die sofortige Zahlung verweigert, kann ausgesetzt werden. Der 
Ausgesetzte hat keinen Anspruch darauf, daß ihm sein Reisegepäck auf einer anderen als der 
Bestimmungsstation zur Verfügung gestellt wird. 
(4) Auf Stationen mit Bahnsteigsperre haben Personen, die nicht im Besitz einer 
gültigen Fahrkarte sind, vor Betreten der abgesperrten Teile der Station eine Bahnsteig- 
karte zu lösen. Die Karte ist beim Eintritte vorzuzeigen und beim Verlassen der abgesperrten 
Teile abzugeben. Wer ohne gültigen Ausweis die abgesperrten Teile einer Station betritt, 
hat 1 Mark zu zahlen.
	        
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