Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr. 5. 47 
VI. 
Beförderung von Leichen. 
§ 44. 
Auflieferung. 
(1) Leichen sind zur Beförderung mit den dem Personenverkehre dienenden Zügen an- 
zunehmen; die Benutzung von Schnellzügen kann versagt werden. 
(2) Leichensendungen müssen auf der Anfangsstation des Zuges mindestens 6 Stunden, 
auf anderen Stationen mindestens 12 Stunden vor der Abfahrzeit angemeldet werden. 
(3) Jede Leiche muß in einem widerstandsfähigen Metallbehälter luftdicht verschlossen 
und dieser in einen hölzernen Behälter so fest eingesetzt sein, daß er sich darin nicht ver- 
schieben kann. 
(4) Bei der Aufgabe ist der Eisenbahn ein Leichenpaß nach dem Muster der Anlage A- 
zu übergeben, der bei Auslieferung der Leiche dem Empfänger ausgefolgt wird. Bei 
Leichensendungen aus ausländischen Staaten, mit denen eine Vereinbarung wegen gegen- 
seitiger Anerkennung der Leichenpässe abgeschlossen ist, genügt ein Leichenpaß der zuständigen 
ausländischen Behörde. Die zur Ausstellung von Leichenpässen befugten in= und aus- 
ländischen Behörden werden besonders bekannt gemacht. Der Leichenpaß gilt für den ganzen 
Beförderungsweg. 
(5) Leichen sind auf einen Beförderungsschein abzufertigen, der von der Eisenbahn 
auszustellen und dem Absender auszuhändigen ist. 
(6) Das Verladen hat der Absender zu besorgen. 
(7) Die Fracht ist bei der Aufgabe zu entrichten. Wer Leichen unter unrichtiger 
Bezeichnung aufliefert, hat den Frachtunterschied von der Aufgabe= bis zur Bestimmungs- 
station nachzuzahlen und das Vierfache der Gesamtfracht als Frachtzuschlag zu entrichten. 
§ 45. 
Beförderung. 
(1) Leichen sind in bedeckten Wagen zu befördern. Die Beiladung von Gütern, die 
nicht zur Leiche gehören, ist verboten. Mehrere Leichen, die gleichzeitig von derselben Ver- 
sandstation nach derselben Bestimmungsstation aufgegeben werden, können zusammen in einen 
Wagen verladen werden. Leichen, die in rings umschlossenen Leichenfuhrwerken aufgeliefert 
werden, dürfen in offenen Wagen befördert werden. 
(2) Jeder Sendung ist ein Begleiter beizugeben, der eine Fahrkarte zu lösen und den- 
selben Zug zu benutzen hat. Begleitung ist nicht erforderlich, wenn der Bestimmungsort 
eine Eisenbahnstation ist und der Absender bei der Aufgabestation die schriftliche oder tele- 
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