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(4) Ist das Gut verloren gegangen, so wird für Gewichtsverlust nichts abgezogen.
(5) Die weitergehende Haftbefreiung der Eisenbahn gemäß § 86 Abs. (1) Ziffer 4
wird hierdurch nicht berührt.
§ 88.
Höhe des Schadensersatzes bei Verlust, Minderung oder Beschädigung des Gutes.
(1) Muß auf Grund des Frachtvertrags von der Eisenbahn für Verlust oder Minderung
des Gutes Ersatz geleistet werden, so ist der gemeine Handelswert und in dessen Ermangelung
der gemeine Wert zu ersetzen, den Gut derselben Art und Beschaffenheit am Orte der Ab-
sendung in dem Zeitpunkte der Annahme zur Beförderung hatte; ferner ist zu ersetzen, was
an Zöllen und sonstigen Kosten sowie an Fracht schon bezahlt oder noch zu bezahlen ist.
(2) Bei Beschädigung des Gutes ist für die Verminderung des im Abf. (1) bezeichneten
Wertes Ersatz zu leisten.
(3) Wegen der Fälle, in denen voller Ersatz zu leisten ist, vergleiche § 95.
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Beschränkung der Höhe des Schadensersatzes durch den Tarif.
(1) Die Eisenbahn kann in besonderen Bedingungen (Ausnahmetarifen) einen im Falle
des Verlustes, der Minderung oder der Beschädigung zu erstattenden Höchstbetrag festsetzen,
wenn diese Ausnahmetarife eine Preisermäßigung für die ganze Beförderungsstrecke gegenüber
den gewöhnlichen Tarifen enthalten und wenn der gleiche Höchstbetrag auf die ganze Be-
förderungsstrecke Anwendung findet. Verlangt der Absender die Anwendung eines solchen
Ausnahmetarifs, so hat er dies im Frachtbrief unter Bezeichnung des Tarifs zu ver-
merken.
(2) Die Eisenbahn kann ferner die bei Verlust, Minderung oder Beschädigung von
Gegenständen des § 54 Abs. (2) B Ziffer 1 zu leistende Entschädigung im Tarif auf einen
Höchstbetrag beschränken.
(3) Wegen der Fälle, in denen voller Ersatz zu leisten ist, vergleiche § 95.
8 90.
Vermutung für den Verlust des Gutes.
Der zum Empfange Berechtigte kann das Gut ohne weiteren Nachweis als verloren
betrachten, wenn es nicht spätestens am dreißigsten Tage nach Ablauf der Lieferfrist abge—
liefert werden kann.
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