Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr.  5.  79

(4)  Ist  das  Gut  verloren  gegangen,  so  wird  für  Gewichtsverlust  nichts  abgezogen.
(5)  Die  weitergehende  Haftbefreiung  der  Eisenbahn  gemäß  §  86  Abs.  (1)  Ziffer  4
wird  hierdurch  nicht  berührt.

§  88.
Höhe  des  Schadensersatzes  bei  Verlust,  Minderung  oder  Beschädigung  des  Gutes.

(1)  Muß  auf  Grund  des  Frachtvertrags  von  der  Eisenbahn  für  Verlust  oder  Minderung
des  Gutes  Ersatz  geleistet  werden,  so  ist  der  gemeine  Handelswert  und  in  dessen  Ermangelung
der  gemeine  Wert  zu  ersetzen,  den  Gut  derselben  Art  und  Beschaffenheit  am  Orte  der  Absendung
  in  dem  Zeitpunkte  der  Annahme  zur  Beförderung  hatte;  ferner  ist  zu  ersetzen,  was
an  Zöllen  und  sonstigen  Kosten  sowie  an  Fracht  schon  bezahlt  oder  noch  zu  bezahlen  ist.

(2)  Bei  Beschädigung  des  Gutes  ist  für  die  Verminderung  des  im  Abf.  (1)  bezeichneten
Wertes  Ersatz  zu  leisten.

(3)  Wegen  der  Fälle,  in  denen  voller  Ersatz  zu  leisten  ist,  vergleiche  §  95.

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Beschränkung  der  Höhe  des  Schadensersatzes  durch  den  Tarif.

(1)  Die  Eisenbahn  kann  in  besonderen  Bedingungen  (Ausnahmetarifen)  einen  im  Falle
des  Verlustes,  der  Minderung  oder  der  Beschädigung  zu  erstattenden  Höchstbetrag  festsetzen,
wenn  diese  Ausnahmetarife  eine  Preisermäßigung  für  die  ganze  Beförderungsstrecke  gegenüber
den  gewöhnlichen  Tarifen  enthalten  und  wenn  der  gleiche  Höchstbetrag  auf  die  ganze  Beförderungsstrecke
  Anwendung  findet.  Verlangt  der  Absender  die  Anwendung  eines  solchen
Ausnahmetarifs,  so  hat  er  dies  im  Frachtbrief  unter  Bezeichnung  des  Tarifs  zu  vermerken.


(2)  Die  Eisenbahn  kann  ferner  die  bei  Verlust,  Minderung  oder  Beschädigung  von
Gegenständen  des  §  54  Abs.  (2)  B  Ziffer  1  zu  leistende  Entschädigung  im  Tarif  auf  einen
Höchstbetrag  beschränken.

(3)  Wegen  der  Fälle,  in  denen  voller  Ersatz  zu  leisten  ist,  vergleiche  §  95.

8  90.
Vermutung  für  den  Verlust  des  Gutes.

Der  zum  Empfange  Berechtigte  kann  das  Gut  ohne  weiteren  Nachweis  als  verloren
betrachten,  wenn  es  nicht  spätestens  am  dreißigsten  Tage  nach  Ablauf  der  Lieferfrist  abge—

liefert  werden  kann.
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