Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 24. 241 
XXVII. Im Art. 153 werden 
1. im Abs. 1 die Worte „ein und einhalb vom Hundert“ ersetzt durch die Worte: 
„zwei vom Hundert“; 
2. der Abs. 2 erhält folgende Fassung: 
„Für Gesellschaftsverträge, welche die Errichtung von Gesellschaften mit 
beschränkter Haftung betreffen, wird eine Gebühr zu eins vom Hundert des 
Stammkapitals, für Verträge oder Beschlüsse, welche die Erhöhung des Stamm- 
kapitals solcher Gesellschaften oder die Einforderung von Nachschüssen betreffen, 
wird eine Gebühr zu eins vom Hundert des Betrags der Erhöhung oder der 
eingeforderten Nachschüsse erhoben. übersteigt das Stammkapital solcher Gesell- 
schaften bei der Errichtung 200,000 —#, so kommt die Gebühr des Abs. 1 zur 
Erhebung; übersteigt das Stammkapital infolge der Erhöhung 200,000 K oder 
übersteigen das Stammkapital und die Summe der eingeforderten Nachschüsse den 
Betrag von 200,000 „J, so berechnet sich die Gebühr nach dem Satze, welcher 
dem Betrage des Stammkapitals unter Hinzurechnung des Betrags der Erhöhung 
oder der Nachschüsse entspricht“; 
3. der Eingang des Abs. 4 hat zu lauten: 
„Wird das Aktien-, Grund= oder Stammkapital oder die Erhöhung oder 
werden die eingeforderten Nachschüsse. "; 
4. Im Abs. 4 Satz 2 werden die Worte „Geldstrafe von je 30 bis 300 Mark"“ 
ersetzt durch die Worte „Geldstrafe bis zum Betrage der Gebühr, welche nach dem 
Satz 1 zu entrichten ist;" 
5. der Abs. 5 erhält folgende Fassung: 
„Soweit in solchen Verträgen sich der eine Teil verpflichtet, nicht in Geld 
bestehendes Vermögen in die Gesellschaft einzubringen, wird neben der Gebühr 
der Abs. 1 bis 3, wenn das Einbringen in einem in Bayern gelegenen Grundstück 
oder den Grundstücken gleichstehenden Rechte besteht, die Gebühr des Art. 146, 
wenn es in anderen Gegenständen besteht, die Gebühr des Art. 145 erhoben. 
Dem Einbringen von Grundstücken oder diesen gleichstehenden Rechten wird gleich- 
geachtet das Einbringen des Rechtes auf Auflassung, des Rechtes aus einem Meist- 
gebote (§ 81 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsver- 
waltung) sowie der Rechte aus sonstigen Ubertragungen und Erklärungen der im 
Art. 14 Abs. 3 oder im Art. 146a bezeichneten Art, sofern es sich um in 
Bayern gelegene Grundstücke oder ihnen gleichstehende Rechte handelt. Dem Ein- 
bringen von anderen Gegenständen oder Rechten steht es gleich, wenn dem einen 
Teile die Einbringung solcher Gegenstände oder Rechte gestattet wird." 
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