Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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III. Distriktsumlagen. 
Art. 38. 
Distriktsumlagen (Distriktsratsgesetz Art. 30) sind steuerliche Beiträge der Gemeinden 
und der Eigentümer ausmärkischer Grundstücke zur Bestreitung der Distriktsbedürfnisse. 
Art. 39. 
1 Die Berechnung und Verteilung der Distriktsumlagen geschieht in folgender Weise: 
1. Für die Gemeinden kommen die Steuersummen in Ansatz, die sich nach Art. 24, 25 
ergeben. 
2. Für die ausmärkischen Grundstücke werden in entsprechender Anwendung der 
Art. 2 bis 25 ebensolche Steuersummen festgestellt. 
3. Aus der Gesamtheit dieser Steuersummen (Ziff. 1, 2) werden die Distriktsum- 
lagen — vorbehaltlich des Art. 32 des Distriktsratsgesetzes — nach einem ein- 
heitlichen Hundertsatze berechnet. Mit diesem Hundertsatze werden sie auf die 
einzelnen Pflichtigen (Art. 38) entsprechend ihren Steuersummen ausgeschlagen. 
II Der maßgebende Zeitpunkt für die Berechnung und Verteilung der Distriktsumlagen 
ist der 1. Januar. Spätere Anderungen sind für das Kalenderjahr nicht zu berücksichtigen. 
Art. 40. 
Die Distriktsumlagen werden am 1. Januar, bei späterer Entstehung des Schuld- 
verhältnisses am Tage der Entstehung fällig. Den Zeitpunkt der Entrichtung bestimmt der 
Distriktsratsausschuß. 
Art. 41. 
Von den Gemeinden werden die Distriktsumlagen in gleicher Weise wie ihr sonstiger 
Bedarf aufgebracht. 
IV. Kreisumlagen. 
Art. 42. 
Kreisumlagen (Landratsgesetz Art. 15 Buchst. a, Art. 18) sind Zuschläge der Kreis- 
gemeinden zu den direkten Staatssteuern.
	        
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