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(3) Größere ausländische Dampfschiffahrtsgesellschaften, welche regelmäßige Fahrten
nach dem Inland unterhalten, können auf Antrag von der Direktiobehörde des von ihren
Schiffen zunächst berührten inländischen Gebiets zur Steuerentrichtung nach § 100 zugelassen
werden, sofern sie einen im Inland ansässigen Vertreter bestellen und bei einer inländischen
Steuerstelle eine Sicherheit für Stempelabgabe und etwa gegen sie oder ihre Angestellten
zu verhängende Strafen in Höhe von mindestens der Hälfte des durchschnittlich jährlich zu
entrichtenden Steuerbetrags hinterlegen.
§ 104.
6. Bezeichnung Jeder Dampfschiffsfahrkarte, welche zur Zurücklegung einer teilweise im Inland, teil-
rlänes chen weise im Ausland belegenen Strecke berechtigt, ist der Fahrpreisanteil für die Inlandsstrecke
Fahrpreis= zugleich mit der Stempelabgabe in einer Summe in deutscher Währung aufzudrucken.
anteils auf
Damysschiffs- Zum 8§ 53 des Gesetzes.
fahrkarten.
105.
7. Erstattung (1) Die Erstattung der Stempelabgabe im Falle des § 53 des Gesetzes erfolgt an
des Fahr- die Eisenbahnverwaltungen und Dampfschiffahrsunternehmungen gegen den Nachweis, daß
stempels. dem Reisenden der volle Betrag des Fahrpreises einschließlich des ihm etwa in Rechnung
gestellten Stempels zurückgewährt worden ist.
(2) Fahrkarten, für welche die Erstattung in dem vorbezeichneten Umfang stattgefunden
hat, sind von den die Stempelabgabe im Abrechnungsweg entrichtenden Verkehrsanstalten in
der Nachweisung Muster 16 in Abgang zu stellen.
(3) Auf Verlangen der Steuerstelle sind die Fahrkarten, für welche der Fahrpreis
zurückgewährt ist, und die Belege, auf Grund deren die Erstattung des Fahrpreises
einschließlich des Stempels genehmigt worden ist, beizufügen.
8 106.
(1) Andere als die im 8 105 Abs. 2 bezeichneten Anstalten haben für die von ihnen
im voraus versteuerten Fahrkarten, für welche sie den gesamten Fahrpreis nebst Stempel
zurückgewährt haben, die Erstattung des Stempels durch Einreichung einer Nachweisung
ger— nach Muster 18 zu beantragen, in welcher die in Betracht kommenden Fahrscheine, nach
W Fahrklassen und Preisstaffeln geordnet, aufzuführen sind. Die Erstattung kann von der
Direktiobehörde auch dann genehmigt werden, wenn im voraus versteuerte Fahrtausweise,
welche sich zu einer späteren Verwendung nicht eignen, unabgesetzt geblieben sind.
(2) Gleichzeitig mit dem Antrag sind die Fahrkarten und die über die Erstattung des
Fahrpreises sowie über die sonstigen in Betracht kommenden Umstände lautenden Belege der