Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

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e) 
f) 
8) 
1) 
(242 ) 
) wenn sie völlig massiv sind und zugleich einen anstoßenden Raum einschließen, 
mindestens 6 Zoll 
betragen. Auch muß das nächste Holzwerk über dem Kessel mindestens 3 Ellen 
von der oberen Kesselmauerung entfernt bleiben. 
Die Züge des Kesselofens sollen mit ihrer oberen Begrenzung noch mindestens 3 Zoll 
unter dem Niveau des niedrigsten Wasserstandes liegen und die Wasserstandslinie 
ist außerhalb an der Vorderseite des Kesselofens oder Kefsels deutlich anzugeben. 
Die Esse soll in der Regel gemauert, mit eigner massiver Gründung versehen, durch- 
gehends in einer der Weite und Höhe (mit Rücksicht auf eine vielleicht nöthig wer- 
dende Erhöhung) entsprechenden Stärke, ohne alle Berührung mit Holzwerk oder 
andern brennbaren Gegenständen, aufgeführt werden. Mit Ausnahme isolirt liegen- 
der Anlagen soll jede Esse den Forsten des höchsten innerhalb 50 Ellen Entfernung 
liegenden (dem Etablissement, welchem der Kessel angehört, fremden) Gebäudes um 
10 Ellen übersteigen, mindestens aber 25 Ellen hoch sein. 
Metallessen sind für stehende Dampfkessel nur dann zulässig, wenn das nächste 
Gebäude der benachbarten Grundstücke mit harter Dachung 50, mit Schindel-, 
Lehmschindel= oder Strohdachung mindestens 100 Ellen entfernt ist. 
Messing und Gußeisen als Material für Dampfkessel sind verboten und nur für solche 
Aufsätze, Deckel u. s. w. gestattet, welche keinen integrirenden Theil der eigentlichen 
Kesselwandung bilden. Für Flammenröhren der Röhrenkessel bis zu 5 Zoll lichter 
Weite ist Messingblech zulässig. Die Wandstärke jedes Dampfkessels an allen Theilen 
muß mindestens die der Dampfspannung und dem Durchmesser des betreffenden 
Kesseltheiles entsprechende, und, was die Cylinderwandstärke betrifft, die aus den 
beigegebenen Tabellen I. A. und B. ersichtliche, sein; in keinem Falle aber darf 
letztere 15 Millimeter oder 7 1 Linien sächsisch übersteigen, wodurch sich zugleich der 
für höhere Dampfspannungen zulässige größte Durchmesser der Kessel bestimmt. 
Nicht cylindrische Kesselwände sind angemessen stärker zu machen und durch die 
geeigneten Hülfsmittel in gehörig feste Verbindung mit den übrigen Theilen des 
Kessels zu bringen. 
Die Blechplatten der Kessel müssen frei von Rissen und andern eine schlechte 
Qualität des Blechs anzeigenden Unvollkommenheiten, durch sorgfältige Nietung ver- 
bunden, und auf den Wechseln sowohl innen als außen tüchtig verstemmt sein. 
Jeder Dampfkessel muß das Zeichen der nach Anleitung von § 4 angestellten Kessel= 
probe tragen. 
Jeder Dampfkessel ist mit zwei Sicherheitsventilen zu versehen, deren jedes einen 
solchen aus Tabelle II. A. und B. ersichtlichen Querschnitt der Ausströmungsöff- 
nung hat, daß der bei gegebener Spannung und Heizfläche durch das lebhafteste
	        
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