d)
e)
f)
8)
1)
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) wenn sie völlig massiv sind und zugleich einen anstoßenden Raum einschließen,
mindestens 6 Zoll
betragen. Auch muß das nächste Holzwerk über dem Kessel mindestens 3 Ellen
von der oberen Kesselmauerung entfernt bleiben.
Die Züge des Kesselofens sollen mit ihrer oberen Begrenzung noch mindestens 3 Zoll
unter dem Niveau des niedrigsten Wasserstandes liegen und die Wasserstandslinie
ist außerhalb an der Vorderseite des Kesselofens oder Kefsels deutlich anzugeben.
Die Esse soll in der Regel gemauert, mit eigner massiver Gründung versehen, durch-
gehends in einer der Weite und Höhe (mit Rücksicht auf eine vielleicht nöthig wer-
dende Erhöhung) entsprechenden Stärke, ohne alle Berührung mit Holzwerk oder
andern brennbaren Gegenständen, aufgeführt werden. Mit Ausnahme isolirt liegen-
der Anlagen soll jede Esse den Forsten des höchsten innerhalb 50 Ellen Entfernung
liegenden (dem Etablissement, welchem der Kessel angehört, fremden) Gebäudes um
10 Ellen übersteigen, mindestens aber 25 Ellen hoch sein.
Metallessen sind für stehende Dampfkessel nur dann zulässig, wenn das nächste
Gebäude der benachbarten Grundstücke mit harter Dachung 50, mit Schindel-,
Lehmschindel= oder Strohdachung mindestens 100 Ellen entfernt ist.
Messing und Gußeisen als Material für Dampfkessel sind verboten und nur für solche
Aufsätze, Deckel u. s. w. gestattet, welche keinen integrirenden Theil der eigentlichen
Kesselwandung bilden. Für Flammenröhren der Röhrenkessel bis zu 5 Zoll lichter
Weite ist Messingblech zulässig. Die Wandstärke jedes Dampfkessels an allen Theilen
muß mindestens die der Dampfspannung und dem Durchmesser des betreffenden
Kesseltheiles entsprechende, und, was die Cylinderwandstärke betrifft, die aus den
beigegebenen Tabellen I. A. und B. ersichtliche, sein; in keinem Falle aber darf
letztere 15 Millimeter oder 7 1 Linien sächsisch übersteigen, wodurch sich zugleich der
für höhere Dampfspannungen zulässige größte Durchmesser der Kessel bestimmt.
Nicht cylindrische Kesselwände sind angemessen stärker zu machen und durch die
geeigneten Hülfsmittel in gehörig feste Verbindung mit den übrigen Theilen des
Kessels zu bringen.
Die Blechplatten der Kessel müssen frei von Rissen und andern eine schlechte
Qualität des Blechs anzeigenden Unvollkommenheiten, durch sorgfältige Nietung ver-
bunden, und auf den Wechseln sowohl innen als außen tüchtig verstemmt sein.
Jeder Dampfkessel muß das Zeichen der nach Anleitung von § 4 angestellten Kessel=
probe tragen.
Jeder Dampfkessel ist mit zwei Sicherheitsventilen zu versehen, deren jedes einen
solchen aus Tabelle II. A. und B. ersichtlichen Querschnitt der Ausströmungsöff-
nung hat, daß der bei gegebener Spannung und Heizfläche durch das lebhafteste