Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

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Auf gleiche Weise erfolgt die Vollziehung des Erkenntnisses des ausländischen Gerichts 
im Falle der Flucht eines Verbrechers nach der Verurtheilung oder während der Strafver— 
büßung. 
Hat sich aber der Verbrecher vor der Verurtheilung der Untersuchung durch die Flucht 
entzogen, so soll es dem untersuchenden Gerichte nur freistehen, unter Mittheilung der Acten 
auf Fortsetzung der Untersuchung und Bestrafung des Verbrechers, sowie auf Einbringung 
der aufgelaufenen Unkosten aus dem Vermögen des Verbrechers anzutragen. 
In Fällen, wo der Verbrecher nicht vermögend ist, die Kosten der Strafoollstreckung zu 
tragen, hat das requirirende Gericht solche in Gemäßheit der Bestimmung des Artikels 11 
zu ersetzen. 
Art. 4. Hat der Angehörige des einen Staates Strafgesetze des andern Staates durch 
solche Handlungen verletzt, welche in dem Staate, dem er angehört, gar nicht verpönt sind, 
z. B. durch Uebertretung eigenthümlicher Abgabengesetze, Polizeivorschriften und dergleichen, 
und welche demnach auch von diesem Staate nicht bestraft werden können, so soll auf vor- 
gängige Requisition zwar nicht zwangsweise der Angehörige vor das Gericht des andern 
Staates gestellt, demselben aber sich selbst zu stellen gestattet werden, damit er sich gegen die 
Anschuldigungen vertheidigen und gegen das in solchem Falle zulässige Contumacialverfahren 
wahren könne. Doch soll, wenn bei Uebertretung eines Abgabengesetzes des einen Staates 
dem Angehbrigen des andern Staates Waaren in Beschlag genommen worden sind, die 
Verurtheilung, sei es im Wege des Contumacialverfahrens oder sonst, insofern eintreten, 
als sie sich nur auf die in Beschlag genommenen Gegenstände beschränkt. 
In Ansehung der Contraventionen gegen Zollgesetze bewendet es bei dem unter den Ver- 
einsstaaten abgeschlossenen Zollrartel. 
Art. 5. Der zuständige Strafrichter darf auch, soweit es die Gesetze seines Landes ge- 
statten, über die aus dem Verbrechen entsprungenen Privatansprüche mit erkennen, wenn 
darauf von dem Beschädigten angetragen worden ist. 
Art. G. Angehörige des einen Staates, welche wegen Verbrechen oder anderer Ueber- 
tretungen ihr Vaterland verlassen und in den andern Staat sich geflüchtet haben, ohne daselbst 
die Staatsangehörigkeit erworben zu haben, werden nach vorgängiger Requisition gegen Er- 
stattung der Kosten ausgeliefert. 
Art. 7. Solche eines Verbrechens oder einer Uebertretung verdächtige Individuen, 
welche weder des einen noch des andern Staates Angehörige sind, werden, wenn sie Straf- 
gesetze des einen der beiden Staaten verletzt zu haben beschuldigt sind, demjenigen, in welchem 
die Uebertretung verübt wurde, auf vorgängige Requisition gegen Erstattung der Kosten aus- 
geliefert; es bleibt jevoch dem requirirten Staate überlassen, ob er dem Auslieferungsantrage
	        
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