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A.
Der Häusler Friedrich Müller in Ottendorf
ist glaubhaft beschuldigt, am Abende des Z3ten Januar 1859 nach Sonnemmtergang in der
Ottendorfer Staatswaldung mehrere aufgesetzt gewesene Klaftern Holz eingerissen zu haben.
Auf Grund der Artikel 8, :„ 14, 15, des Forststrafgesetzes, verbunden mit Artikel 82
des Strafgesetzbuchs wird daher Müller zugleich unter Berücksichtigung seiner Rückfälligkeit
hierdurch zu einer Geldstrafe von 1 Thlr. — Ngr. — Pf., wobei — Thlr. 6 Ngr. — Pf
auf den Rücksall gerechnet werden, und zu Bezahlung der aufgelaufenen Kosten verurtheilt.
Sollte Müller durch gegenwärtige Strafverfügung sich beschwert finden und ihr sich nicht
unterwerfen wollen, so hat der selbe seine Einwendungen dagegen binnen einer Frist von zehn
Tagen, von Zeit des Empfangs dieser Verfügung an gerechnet, schriftlich oder mündlich hier an-
zubringen, indem außerdem die Strafverfügung Rechtskraft erlangen und vollstreckt werden wird.
Wenn Müller dagegen der Verfügung sich unterwirft, so hat derselbe nachstehenden Schuld-
betrag längstens
den 2 Ssten Jannar 1859
anher zu berichtigen, im Unterlassungsfalle aber zu gewärtigen, daß solcher executivisch einge-
bracht, auch, nach Befinden, die Geldbuße in Gefängniß= oder Handarbeitsstrafe verwandelt
werden wird.
Sebnitz, den Sten Januar 185 9.
Königliches Gerichtsamt.
(Rückseite.)
Bemerkungen.
1) Die Anzeige ist geschehen von dem verpflichteten Förster Kretzschmar zu Ottendorf;
2)) Der Bote erhält — Thlr. 2 Ngr. — Pf. Insinuationsgebühren und .. Thlr.
. Ngr. Pff. Botenlohn;
3) Im Falle der Unterwerfung ist zu bezahlen:
1 Thi. — —N — Pf. Strafe,
— — .Teaxwerth,
- - - Kosten,
Thlr. Ngr. Pf. Summa.
4) Gegenwärtige Verfügung ist bei der Bezahlung oder Erhebung von Einwendungen
an Amtsstelle mitzubringen.