Metadata: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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Zustand auf ihre Richtigkeit, ihre Empfindlichkeit und ihr genaues Einspielen durch die Auf- 
sichtsbeamten erfolgen kann. Sie müssen zu diesem Zwecke mit einer Vorrichtung versehen sein, 
die in einfacher Weise eine Lösung der Verbindung der eigentlichen Wage mit dem übrigen 
Getriebe der Vorrichtung ermöglicht. 
(2) Der Zufluß von Malz muß von dem Augenblick an, in dem die Malzmenge in dem 
zu ihrer Aufnahme bestimmten Gefäße der Verwiegungsvorrichtung das Sollgewicht erreicht 
hat, bis zu dem Augenblick, in dem das entleerte Malzgefäß zur Aufnahme von neuem Malze 
wieder bereitsteht, selbsttätig abgesperrt sein. Es müssen Sicherungseinrichtungen dagegen 
getroffen sein, daß bei verschlossener Verwiegungsvorrichtung der Malzzufluß durch äußeren 
Eingriff vorzeitig geöffnet oder sein rechtzeitiges und vollständiges Schließen absichtlich oder 
unabsichtlich verhindert werden kann, ohne daß die Verwiegungsvorrichtung zum Stillstand 
kommt oder auf andere Weise die vorgekommene Störung den Aussichtsbeamten bemerkbar 
gemacht wird. 
(() Die Verwiegungsvorrichtungen müssen wagrecht und so aufgestellt sein, daß sie durch 
Erschütterungen, die in der Nähe stehende Maschinen und dergleichen hervorrufen, nicht ge- 
stört werden. 
(3) Sie müssen mit einem Mantel aus Eisenblech derart umgeben sein, daß nach An- 
legung des amtlichen Verschlusses (§ 52) eine beabsichtigte Störung oder Beeinflussung der 
Wägungen von außen her ausgeschlossen ist. 
(e) Es müssen Vorkehrungen getroffen sein, die ein gleichmäßiges Einfließen des Malzes 
bewirken und Störungen des richtigen Ganges der Verwiegungsvorrichtung verhindern. 
* 52. 
(n) Der steueramtliche Verschluß der Malzmühlen und der selbsttätigen Verwiegungs- 
vorrichtungen geschieht in der Regel durch von der Steuerverwaltung gelieferte Kunstschlösser. 
Die Kunsschlostern verbleiben im Eigentum der Steuerverwaltung. 
(3) Über die Verschlußanlage ist von dem Oberbeamten eine Verhandlung aufzunehmen, 
die der Hebestelle auszuhändigen ist. Die Hebestelle hat von der Verhandlung eine beglaubigte 
Abschrift zu fertigen und sodann die Urschrift dem Brauereiinhaber zur Aufbewahrung im 
Brauereibelegheft zuzustellen. 
g 53. 
(1) Nach Anordnung des Oberbeamten hat der Brauereiinhaber von Zeit zu Zeit die 
inneren Teile der Verwiegungsvorrichtung und der Malzmühle mittels geeigneter, von ihm 
bereitzuhaltender Werkzeuge (Handfeger, Handblasebalg usw.) von dem sich ansammelnden 
Staub unter amtlicher Aufsicht reinigen zu lassen. 
(5) Außer bei der Eichung und Nacheichung ist die eigentliche Wage (551 Abs. 2) im 
unbelasteten Zustande mindestens einmal jährlich durch die Aufsichtsbeamten auf ihre Empfind- 
lichkeit und ihr genaues Einspielen zu prüfen und erforderlichenfalls neu abzugleichen. 
(s3) In kürzeren Zwischenräumen — bei Verwiegungsvorrichtungen, die täglich arbeiten, 
wenigstens einmal im Monat — haben die Aufsichtsbeamten zu prüfen, ob die selbsttätige 
sperrung des Malzzuflusses (§ 51 Abs. 3) rechtzeitig erfolgt, das heißt, ob nach der selbsttätigen 
Absperrung des Malzzuflusses und vor der selbsttätigen Entleerung des Malzgefäßes die be- 
lastete eigentliche Wage, nachdem ihre Verbindung mit dem übrigen Getriebe der Vorrichtung 
gelöst ist, sich im Gleichgewicht befindet. Ist dies nicht der Fall, so ist die Vorrichtung, durch 
welche die Absperrung der Einlauföffnung bewirkt wird, entsprechend richtigzustellen. 
(4) Wie bei der Prüfung und Abgleichung der leeren Wage (Abs. 2) und bei der Prüfung 
und Richtigstellung der Absperrvorrichtung (Abs. 3) zu verfahren ist, insbesondere, durch welche 
Handgriffe die Lösung und Wiederherstellung der Verbindung zwischen der eigentlichen Wage 
und dem übrigen Getriebe der Verwiegungsvorrichtung sowie die Verhinderung und Wieder- 
herbeiführung der selbsttätigen Entleerung des Malzgefäßes zu bewirken ist, muß in der von 
dem Brauereiinhaber zu liefernden und bei dem Mahlbuch aufzubewahrenden Beschreibung 
der selbsttätigen Verwiegungsvorrichtung oder in einer ebenfalls von dem Brauereiinhaber 
zu liefernden und beim Mahlbuch aufzubewahrenden besonderen Anleitung genau angegeben sein. 
Steneramtlicher 
Berschluß. 
Reinigung und 
Prüfung.
	        
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