— 6 —
Großherzogthums Hessen, der den Thüringischen Zoll- und Handelsverein bildenden Staaten,
namentlich des Großherzogthums Sachsen, der Herzogthümer Sachsen-Meiningen, Sachsen-
Altenburg und Sachsen-Coburg-Gotha, und der Fürstenthümer Schwarzburg-Rudolstadt und
Schwarzburg-Sondershausen, der Fürstlich Reußischen Länder älterer und jüngerer Linie, des
Herzogthums Braunschweig, des Großherzogthums Oldenburg, des Herzogthums Nassau und
der freien Stadt Frankfurt:
Allerhöchst Ihren Geheimen Ober-Finanzrath Friedrich Leopold Henning
und
Allerhöchst Ihren Geheimen Legations-Rath Bernhard Woldemar König,
und, andererseits,
Se. Majestät der König der Niederlande, Großherzog von Luxemburg:
Allerhöchst Ihren Vicepräsidenten am Obergerichtshofe zu Luxemburg und Mitglied des
Staatsraths Emanuel Servais
und
den Doctor der Rechte und Advocat-Anwalt zu Luxemburg Carl Munchen,
welche nach vorausgegangener Unterhandlung unter Vorbehalt der Ratification folgenden Ver-
trag abgeschlossen haben:
Art. 1. Der Anschluß des Großherzogthums Luxemburg an das Zollsystem Preußens
und der übrigen Staaten des Zollvereins wird vorläufig auf weitere zwölf Jahre, vom 1. Ja-
nuar 1866 anfangend, also bis zum letzten December 1877 fortgesetzt.
Für diesen Zeitraum bleiben die Verträge vom 8. Februar 1842, 2. April 1847 und
26./31. December 1853 auch ferner, jedoch mit den in den folgenden Artikeln enthaltenen
Abänderungen und zusätzlichen Bestimmungen in Kraft.
Art. 2. Die Verabredungen, welche in den unter den Zollvereinsstaaten abgeschlossenen
Verträgen vom 28. Juni 1864 über die Fortdauer des Zoll= und Handelsvereins, sowie
über den Verkehr mit Taback und Wein, vom 11. Juli 1864, über den Beitritt von Han-
nover und Oldenburg zu den obengedachten Verträgen und vom 12. October 1864 über den
Beitritt Bayerns, Württembergs, des Großherzogthums Hessen und Nassau zu den Zoll-
vereinigungs-Verträgen vom 28. Juni und 11. Juli 1864, endlich in dem Vertrage über
die Fortdauer des Zoll= und Handelsvereins vom 16. Mai 1865 enthalten sind, sollen,
auch soweit sich dieß nicht bereits aus den bestehenden vertragsmäßigen Abreden ableitet,
und soweit sie auf das Verhältniß des Großherzogthums Luxemburg zu Preußen und den
übrigen Zollvereinsstaaten anwendbar sind, für das Großherzogthum Luxemburg maß-
gebend sein.
Möchten in Folge des Vorbehalts unter Nr. 6 des Schlußprotocolls vom 12. October
1864, soweit er durch den Vertrag vom 1 6. Mai 1865 nicht bereits seine Erledigung ge-