Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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Artikel  7.

Jedes  Mitglied  des  Bundes  kann  so  viel  Bevollmächtigte  zum  Bundesrathe  ernennen,  wie
es  Stimmen  hat;  doch  kann  die  Gesammtheit  der  zuständigen  Stimmen  nur  einheitlich  abgegeben
  werden.  Nicht  vertretene  oder  nicht  instruirte  Stimmen  werden  nicht  gezählt.

Jedes  Bundesglied  ist  befugt,  Vorschläge  zu  machen  und  in  Vortrag  zu  bringen,  und  das
Präsidium  ist  verpflichtet,  dieselben  der  Berathung  zu  übergeben.  Die  Beschlußfassung  erfolgt
mit  einfacher  Mehrheit.  Bei  Stimmengleichheit  giebt  die  Präsidialstimme  den  Ausschlag.

Artikel  8.

Der  Bundesrath  bildet  aus  seiner  Mitte  dauernde  Ausschüsse

für  das  Landheer  und  die  Festungen,
für  das  Seewesen,

für  Zoll=  und  Steuerwesen,

für  Handel  und  Verkehr,

für  Eisenbahnen,  Post  und  Telegraphen,
für  Justizwesen,

für  Rechnungswesen.

In  jedem  dieser  Ausschüsse  werden  außer  dem  Präsidium  mindestens  zwei  Bundesstaaten
vertreten  sein,  und  führt  innerhalb  derselben  jeder  Staat  nur  eine  Stimme.  Die  Mitglieder
der  Ausschüsse  zu  1  und  2  werden  von  dem  Bundesfeldherrn  ernannt,  die  der  übrigen  von
dem  Bundesrathe  gewählt.  Die  Zusammensetzung  dieser  Ausschüsse  ist  für  jede  Session  des
Bundesraths  resp.  mit  jedem  Jahre  zu  erneuern,  wobei  die  ausscheidenden  Mitglieder  wieder
wählbar  sind.  Den  Ausschüssen  werden  die  zu  ihren  Arbeiten  nöthigen  Beamten  zur  Verfügung
  gestellt.

K  S.  DS  —

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Artikel  9.

Jedes  Mitglied  des  Bundesraths  hat  das  Recht,  im  Reichstage  zu  erscheinen  und  muß
daselbst  auf  Verlangen  jederzeit  gehört  werden,  um  die  Ansichten  seiner  Regierung  zu  vertreten,
auch  dann,  wenn  dieselben  von  der  Majorität  des  Bundesraths  nicht  adoptirt  worden  sind.
Niemand  kann  gleichzeitig  Mitglied  des  Bundesraths  und  des  Reichstags  sein.

Artikel  10.

Dem  Bundes-Präsidium  liegt  es  ob,  den  Mitgliedern  des  Bundesraths  den  üblichen
diplomatischen  Schutz  zu  gewähren.