Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

86. 
Wenn aber nach langer fruchtloser Behandlung das Uebel sich entweder ganz unheilbar 
gezeigt hat, oder doch nicht in dem Maße gewichen ist, daß der Offizier 2c. im Stande ist, 
seinen Dienst verrichten zu können, und der Arzt hiernach die Ueberzeugung erlangt hat, daß 
eine Wiederherstellung zum Dienste nicht abgesehen werden kann, so muß er diese Ueberzeugung, 
mit der bestimmten Erklärung über den Grad der Invalidität, dahin aussprechen, daß der 
Offizier 2c. entweder zum ferneren Dienste bei den Feldtruppen untauglich, oder aber zu jedem 
ferneren Militärdienste und zur militärischen Anstellung unfähig sei. 
5 7. 
Ist der Offizier 2c. in der Krankheit, welche den Grund zu seiner Invalidität abgiebt, 
nicht von dem Militärarzte des Truppentheils, sondern von einem anderen Militärarzte be- 
handelt worden, so muß dieser Letztere das ärztliche Zeugniß über die Invalidität unter Beob- 
achtung der vorangeführten Vorschriften ausstellen. 
Hat die Behandlung aber von einem Civilarzte stattgefunden, so bleibt es Sache des 
Offiziers 2c., von diesem Arzte ein genaues Zeugniß über seinen Zustand, dessen Veranlassung 
und über die seitherige Behandlung in der Art, wie es 98 4 und 5 gefordert ist, beizubringen 
und sich hiernach von dem Militärarzte des Truppentheils untersuchen zu lassen, der sich dem- 
nächst darüber pflichtmäßig auszulassen hat, ob er nach erfolgter Untersuchung des Körper- 
zustands die Ueberzeugung gewonnen, daß der in dem jedesmal beizufügenden ärztlichen Atteste 
angegebene Krankheitszustand wirklich vorhanden sei, daß alle zur möglichen Heilung schicklich 
geglaubte Mittel versucht worden, und daß bei der Art des Uebels und bei dessen langer 
fruchtloser Behandlung keine völlige Beseitigung desselben oder Wiederherstellung des Offi- 
ziers 2c. zum Dienste zu erwarten stände, daher die Invalidität zum ferneren Militärdienste 
(6 6) ausgesprochen werden müsse. Auf gleiche Weise muß verfahren werden, wenn ein 
Militärarzt über die Invalidität eines Militärbeamten ärztlich bestimmen soll, der von einem 
Civilarzte behandelt worden ist. 
88. 
In besonderen Fällen steht es dem Militärarzte zu, bei dem höheren Truppenbefehlshaber 
darauf anzutragen, daß noch ein Oberstabs- oder Stabsarzt, oder an Orten, wo es zulässig ist, 
zwei derselben beauftragt werden, ihm bei der Untersuchung beizutreten und mit ihm gemein— 
schaftlich das Zeugniß auszustellen. Sollte sich auch diese Commission weder durch ärztliche, 
noch durch andere, allgemein aus dem Habitus 2c. hergenommene Merkmale von dem wirklichen 
Vorhandensein des Uebels und dessen Unheilbarkeit überzeugen, mithin sich über die wirklich 
eingetretene dauernde Dienstuntanglichkeit nicht aussprechen können, so hat sie solches in ihrem 
Atteste anzugeben, zugleich aber auch, ob nach ärztlichem Wissen, bei der Natur des Uebels, 
dergleichen Abwesenheit aller Krankheitsmerkmale öfter vorkommen.
	        
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