Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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II.  Um  jedem  Zweifel  daruͤber  zu  begegnen,  welche  Muͤnz-Sorten  bei
Einzahlung  gerichtlicher  Depositen  zur  verzinslichen  Anlegung  bei  der  Haupt-Landschaftskasse
  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  12.  Februar  1840,
die  Verwaltung  der  oͤffentlichen  Depositen  betreffend,  vom  1.  Januar  1841
an  in  Gemäßheit  der  Vorschriften  des  Gesetzes  über  die  Münzverfassung  des
Großherzogkthumes  vom  27.  Oktober  1840  und  der  Verordnung  über  den  Umlauf
  fremder  Münzen  im  Großherzogthume  vom  17.  November  d.  IJ.,  nur
angenommen  werden  können,  wird  hiermit  bekannt  gemacht,  daß  bei  den  fraglichen
  Depositen-Einzahlungen  nur  annehmbar  sind:

1)  die  unter  dem  diesseitigen  Stempel  ausgeprägten  Courant-Münz-Sorten
des  Vierzehenthaler=  Fußes  bis  zu  Einsechstel-Thaler-Stücken  herab;

2)  die  im  Zwanziggulden-Fuße  unter  diesseitigem  Stempel  ausgeprägten
Münz-Sorten,  ebenfalls  bis  zu  Einsechstel-Thaler-Stücken  herab;

3)  die  nach  §.  1  der  gedachten  Valvations-Verordnung  vom  17.  November
1840  den  diesseitigen  Landesmünzen  gleichgestellten  Münzen  der  dort
weiter  bezeichneten  Vereinsstaaten  bezüglich  zu  dem  dort  angegebenen  Werthe.

Weimar  den  9.  Dezember  1840.
Großbherzoglich  —  Landschafts  !*  Kollegium.
eyland.

III.  Außer  denjenigen  inläandischen  und  diesen  gleichgestellten  Münzen,
welche  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  über  die  Münzverfassung  im  Großherzogthume
  vom  27.  Oktober  1840  und  der  höchsten  Verordnung  vom  17.
November  1840,  sowohl  im  Verkehre  als  bei  den  oöffentlichen  Kassen  unbedingt
  nach  Vorschrift  anzunehmen  sind,  sollen  auch  von  den  §.  3  der  letztgedachten
  Verordnung  bezeichneten  geduldeten  Münzen  —  zu  deren  Annahme
eine  Zwangsverbindlichkeit  nicht  vorliegt,  und  von  den  dort  nur  gesetzlich  bestimmt
  ist,  daß  sie  zu  keinem  höhern  als  dem  angegebenen  Werthe  ausgegeben
  werden  dürfen  —  bis  auf  Widerruf  in  Steuerleistungen  bei  den
landschaftlichen  Kassen  und  Einnahmen  zu  dem  unten  beigesetzten  Werthe  in
der  neuen  Landeswäahrung  angenommen  werden:

Courant-Münzen:

Die  im  Vierzehenthaler=  Fuße  ausgepragten  Courant-Münzen  Koöniglich
Hannöver'schen  und  Herzoglich  Braunschweig'schen  Gepräges,  auf  welchen  die
Zahl  der  aus  der  Mark  fein  ausgeprägten  Stücke  angegeben  ist,  nämlich:

1  Thaler-Stück  mu  1  Thlr.  —Sgr.  —  Df.
1  Drittelthaler-Stückk4  10  —
1  Sechstelthaler-Stück  v  —  5.  —