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6. das Verfahren in den an die Geschwornengerichte gewiesenen Sachen betreffend,
7. die Wahl von Gerichtsschöffen und die Mitwirkung derselben bei der Verhandlung
und Aburtheilung der bezirksgerichtlichen Strafsachen betreffend,
nachdem diese Gesetze die verfassungsmäßige Zustimmung der getreuen Stände gefunden, mit
den von denselben beantragten Abänderungen und Zusätzen zur Publication gelangen, sobald
die von Unserer Regierung in Uebereinstimmung mit den getreuen Ständen beschlossene neue
Redaction erfolgt sein wird.
8. Nachdem die getreuen Stände zu der Verordnung vom 9. Januar 1865, das Ver—
fahren in nichtstreitigen Rechtssachen betreffend, die früher vorbehaltene Genehmigung ertheilt
haben, und die dabei in der Schrift vom 21. April dieses Jahres unter 1 ausgesprochene
Voraussetzung durch die Bestimmung im § 21 unter 2 des oben unter B 2 erwähnten, dem-
nächst zur Publication gelangenden Gesetzes erfüllt worden ist, so werden Wir die zu gedachter
Verordnung ertheilte ständische Genehmigung zur öffentlichen Kenntniß bringen lassen.
Von den in der Schrift vom 2 1. April dieses Jahres unter 2 bis 7 gestellten Anträgen
hat der Antrag unter 6 bereits Erledigung gefunden, wogegen Wir die übrigen unter 2 bis 5
und unter 7 gestellten Anträge Unserer Regierung zu sorgfältiger Erwägung überwiesen haben.
9. Von der Ermächtigung, welche in der ständischen Schrift vom 1 8. December 1866
zu Bestreitung der im Decrete vom 15. November 1866 erwähnten Ausgaben wegen Be-
theiligung bei der internationalen Ausstellung zu Paris ausgesprochen, ist von Unserer Re-
gierung Gebrauch gemacht worden.
10. Das in der ständischen Schrift vom 27. Mai dieses Jahres erwähnte allgemeine
Berggesetz wird mit den vereinbarten Abänderungen zur Publication gelangen, dem am Schlusse
derselben Schrift wiederholten Antrage auf Vorlegung eines Gesetzes über die fließenden
Wässer aber weitere Erwägung zu Theil werden.
11. Den Erklärungen und Anträgen in Bezug auf das Eisenbahnwesen ertheilen Wir
Unsere Genehmigung und werden wegen Ausführung derselben die nöthigen Verfügungen
treffen, auch von den Unserer Regierung wegen Anwendung des Expropriationsgesetzes ertheil-
ten Ermächtigungen eintretenden Falles Gebrauch machen lassen.
12. Das Gesetz, die Gültigkeit der Localbauordnungen betreffend, wird mit den Zu-
sätzen und Abänderungen, unter welchen dasselbe inhalts der ständischen Schrift vom 25.
dieses Monats die Zustimmung der getreuen Stände erhalten hat, zur Publication gelangen;
auch wird der ständische, auf die Genehmigung von Expropriationsbestimmungen in den Local-
bauordnungen sich beziehende Antrag Berücksichtigung finden.
Die Gesetze
13. über Ausübung der Fischerei in den fließenden Gewässern und
14. über die Einführung einer allgemeinen Hundesteuer
sollen den ständischen Anträgen entsprechend erlassen werden.