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Verleihungen können nicht auf Widerruf gegeben werden.
Das Bergbaurecht erlischt nur unter den im Gesetze vorgeschriebenen Bedingungen (Ab—
schnitt X).
840.
Begrenzungsart und Größe des Grubenfelds.
Das Grubenfeld, für welches die Verleihung erfolgt, ist auf der Erdoberfläche durch be-
stimmte gerade Linien zu begrenzen und umfaßt den Raum, welcher senkrecht unter der von
jenen Grenzen eingeschlossenen Fläche liegt und sich bis in die äußerste Teufe erstreckt.
Das zum Seifen verliehene Grubenfeld wird in der Teufe durch das feste Gestein begrenzt.
Die Größe, Form und Begrenzung des Grubenfelds hängt, soweit das Feld frei ist, von
der Wahl des Muthers ab.
Die Größe des Grubenfelds wird in Beziehung auf die Vorschriften im 6 58 und
in dem Gesetze vom 1 0. October 1864, die von dem Regalbergbaue zu entrichtenden Steuern
betreffend (Seite 3 38 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1864), nach Maß-
einheiten berechnet.
Eine solche Maßeinheit wird bei Seifenwerken zu 10,000 C□Lachtern und bei allem
übrigen Bergbaue zu 1000 (Cpachtern in horizontaler Projection angenommen.
Ausfallende Theile von Maßeinheiten werden für voll gerechnet.
Getrennt liegende Maßeinheiten, welche von einem Muther begehrt werden, können nicht
als ein Grubenfeld zusammengerechnet werden, sondern es ist ein jedes als ein besonderes
Grubenfeld zu verleihen (vergl. jedoch & 58) und zu besteuern.
Das Recht, verlassene Halden und Wäschschlämme zu benutzen, kann, wenn diese sich
nicht bereits in verliehenem Grubenfelde befinden, auf vorgängige Muthung besonders verliehen
werden, und zwar nach Maßeinheiten von 100,000 Cpachtern, in der Teufe begrenzt durch
das feste Gestein.
Wegen der Raseneisensteingräbereien vergl. 6 180.
41.
Bezeichnung der Grenzen der Grubenfelder.
Vor der Verleihung sind die Grenzen des Grubenfelds mit Beziehung auf benachbarte,
ihrer Lage nach unverrückbare Punkte dergestalt zu bezeichnen, daß dieselben nach dieser Angabe
in der Natur mit Sicherheit aufgefunden werden können. Diese Begrenzungsangaben sind
sowohl dem Muther, als auch den Besitzern der benachbarten Grubenfelder zur Anerkennung
vorzulegen. Beide Theile sind dieserhalb zu einem Termine unter dem Präjudiz vorzuladen,
daß im Falle ihres Außenbleibens die Begrenzungsangaben für von ihnen anerkannt werden
erachtet werden.
Entstehen hinsichtlich dieser Anerkennung Differenzen, so kann das Bergamt eine amtliche