Object: Die Eisenbahn-Transportsteuer und ihre Stellung im Staatshaushalte.

Finanzgesetz 
vom Jahre 1892, 
betreffend die 
Aufhebung des 
10 procentigen 
Zuschlages. 
— u — 
nach Vereinbarung. Im Falle eines Rückkaufes innerhalb fünf 
Jahren nach Vornahme dieser Ermässigung, wird dem Betrage 
des Verkaufspreises in Jahresrente zugesetzt der etwa durch 
diese Massregel entstandene Ausfall, wobei zur Grundlage der 
Berechnung die Reineinnahmen aus dem Personenverkehre des 
der Reform vorausgehenden Jahres genommen werden. Wenn 
der Staat weiter neue Ermässigungen der Abgabe gewährt, 
verpflichten sich die Eisenbahngesesellschaften, gleichfalls eine 
gleichwerthige Ermässigung der Personenfahrpreise einzuführen. 
Indes sollen sie zu diesem neuen Opfer erst dann angehalten 
werden, wenn sie auf ihrem Netze die Reineinnahmen vor der 
ersten Ermässigung wieder erreicht haben. Auch würden die 
Eisenbahngesellschaften nicht verpflichtet sein, die gewährten 
Ermässigungen aufrecht zu erhalten, wenn der Staat nach der 
Ermässigung dazu übergehen sollte, die gedachten Abgaben in 
irgend einer Gestalt ganz oder theilweise wieder einzuführen.“ 
Fast zehn Jahre waren diese Bestimmungen in Wirksam- 
keit, bevor sich die Regierung entschloss, die Voraussetzungen 
zu schaffen, um die obigen Bestimmungen zur praktischen 
Geltung zu bringen. 
Erst durch das Finanzgesetz vom Jahre 1892 (Referent 
Abg. Felix Faure) wurde Folgendes festgesetzt: 
Art. 26. — Vom 1. April 1892 ab wird der durch Art. 12 des 
Gesetzes vom 16. September 1871 festgesetzte Zuschlag von 10 Pro- 
cent aufgehoben: 
1. Für die Fahrpreise der Reisenden in Eisenbahnen, Öffent- 
lichen Fuhrwerken, Dampfschiffen und sonstigen zur Beförderung 
von Reisenden dienenden Schiffen. 
2. Für den Gepäcktransport, einschliesslich der 10 Centimes 
Einschreibegebühr und für den Eilgutverkehr auf denselben Beför- 
derungsunternehmungen. 
Art. 27. — Ganz aufgehoben werden von demselben Zeitpunkte 
ab die Proportionalabgaben auf dem Eilgut-, Lebensmittel- und Vieh- 
verkehr. Die Gepäcküberfracht, die Transportpreise für Geldsen- 
dungen und für Hunde bleiben der Abgabe von 12 Procent unter- 
worfen. 
Art. 28. — Vom 1. April 1892 ab hören die Bestimmungen des 
letzten Paragraphen des Art. 8 des Gesetzes vom 28. Juni 1833 und
	        
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