Finanzgesetz
vom Jahre 1892,
betreffend die
Aufhebung des
10 procentigen
Zuschlages.
— u —
nach Vereinbarung. Im Falle eines Rückkaufes innerhalb fünf
Jahren nach Vornahme dieser Ermässigung, wird dem Betrage
des Verkaufspreises in Jahresrente zugesetzt der etwa durch
diese Massregel entstandene Ausfall, wobei zur Grundlage der
Berechnung die Reineinnahmen aus dem Personenverkehre des
der Reform vorausgehenden Jahres genommen werden. Wenn
der Staat weiter neue Ermässigungen der Abgabe gewährt,
verpflichten sich die Eisenbahngesesellschaften, gleichfalls eine
gleichwerthige Ermässigung der Personenfahrpreise einzuführen.
Indes sollen sie zu diesem neuen Opfer erst dann angehalten
werden, wenn sie auf ihrem Netze die Reineinnahmen vor der
ersten Ermässigung wieder erreicht haben. Auch würden die
Eisenbahngesellschaften nicht verpflichtet sein, die gewährten
Ermässigungen aufrecht zu erhalten, wenn der Staat nach der
Ermässigung dazu übergehen sollte, die gedachten Abgaben in
irgend einer Gestalt ganz oder theilweise wieder einzuführen.“
Fast zehn Jahre waren diese Bestimmungen in Wirksam-
keit, bevor sich die Regierung entschloss, die Voraussetzungen
zu schaffen, um die obigen Bestimmungen zur praktischen
Geltung zu bringen.
Erst durch das Finanzgesetz vom Jahre 1892 (Referent
Abg. Felix Faure) wurde Folgendes festgesetzt:
Art. 26. — Vom 1. April 1892 ab wird der durch Art. 12 des
Gesetzes vom 16. September 1871 festgesetzte Zuschlag von 10 Pro-
cent aufgehoben:
1. Für die Fahrpreise der Reisenden in Eisenbahnen, Öffent-
lichen Fuhrwerken, Dampfschiffen und sonstigen zur Beförderung
von Reisenden dienenden Schiffen.
2. Für den Gepäcktransport, einschliesslich der 10 Centimes
Einschreibegebühr und für den Eilgutverkehr auf denselben Beför-
derungsunternehmungen.
Art. 27. — Ganz aufgehoben werden von demselben Zeitpunkte
ab die Proportionalabgaben auf dem Eilgut-, Lebensmittel- und Vieh-
verkehr. Die Gepäcküberfracht, die Transportpreise für Geldsen-
dungen und für Hunde bleiben der Abgabe von 12 Procent unter-
worfen.
Art. 28. — Vom 1. April 1892 ab hören die Bestimmungen des
letzten Paragraphen des Art. 8 des Gesetzes vom 28. Juni 1833 und