Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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3. Anmeldungen sind womöglich mündlich zu erstatten; wer sich schriftlich anmeldet, hat bei 
Uebersendung des Militärpasses anzugeben, wo er früher gewohnt hat und für welchen Ort 
er sich anmeldet, ob er verheirathet ist und Kinder hat, welchem Stande oder Gewerbe er an— 
gehört. 
4. Gehen die Meldungen durch die Post, so werden sie innerhalb des Landes portofrei 
befördert, wenn die Schreiben mit der Bemerkung „Landwehr-Sache betreffend“ versehen 
sind. Schriftliche Meldungen, welche durch die Stadtpost befördert werden, sind vom Mel— 
denden zu frankiren (vergl. Verordnung vom 27. April 1867). 
5. Zum Zeichen, daß eine Meldung erstattet ist, muß dieselbe vom Bezirksfeldwebel in 
den Militärpaß eingeschrieben werden. Bei jeder Abmeldung ist im Militärpasse die Ver— 
anlassung zur Abmeldung („zum Wohnortswechsel nach N.,“ „zur Reise,“ „auf Wanderschaft“) 
und nach Maßgabe der in den vorstehenden Paragraphen enthaltenen Bestimmungen die Notiz 
hinzuzufügen: „bleibt hier in Controle“ oder „wird überwiesen nach N.“ Ebenso muß, 
wenn Mannschaften, welche sich zur Reise 2c. abmelden, von einer Uebung oder von einer 
resp. mehreren Controlversammlungen dispensirt werden, dieß in dem Militärpasse ausdrücklich 
vermerkt werden. Jeder Angabe über erfolgte Meldung in dem Militärpasse ist das Datum 
beizufügen. 
819. 
Beurlaubung in überseeische Länder. 
1. Mannschaften der Reserve und Landwehr von vorwurfsfreier militärdienstlicher Führ- 
ung können unter friedlichen Verhältnissen, wenn sie beabsichtigen, nach außereuropäischen 
Ländern, zu denen die Küstenländer des Mittelländischen und Schwarzen Meeres nicht ge 
rechnet werden sollen, zu gehen, zunächst auf zwei Jahre unter Dispensation von Uebungen, 
jedoch unter der Bedingung der Rückkehr im Falle einer Mobilmachung, beurlaubt werden. 
2. Wenn diese Mannschaften vor Ablauf des zweijährigen Urlaubs durch Consulats- 
Atteste nachweisen, daß sie in einem der vorerwähnten außereuropäischen Länder sich eine feste 
Stellung als Kaufleute, Gewerbtreibende 2c. erworben haben, so kann ihnen ein fünfjähriger 
Urlaub mit Dispensation von den Uebungen und von der Gestellung im Falle einer Mobil- 
machung gewährt werden. 
3. Vor Ablauf der fünf Jahre kann, bei erneuter Vorlegung von Consulats-Attesten, 
welche den ad 2 aufgestellten Bedingungen entsprechen, der ihnen ertheilte Urlaub bis zur 
Entlassung aus dem Militärverhältnisse verlängert werden. 
4. Alle auf die vorstehenden Bestimmungen gestützten Urlaubsgesuche sind an das hei- 
mathliche Landwehr-Bezirks-Commando zu richten und auf dem Dienstwege dem Ministerium 
zur Entscheidung vorzulegen.
	        
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