Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Vierter Abschnitt. 
Dienstverhältnisse der zur Disposition der Truppentheile beurlaubten und der 
zur Disposition der Ersatzbehörden entlassenen Mannschaften, sowie der Ersatz- 
Reservisten erster Classe. 
822. 
Von den zur Disposition der Truppentheile beurlaubten Mannschaften. 
1. Die Mannschaften, welche auf Grund der bezüglichen Bestimmungen vor beendeter 
Dienstzeit im stehenden Heere von den Truppentheilen zur Disposition beurlaubt werden, ge— 
hören zur Friedensstärke der letzteren, und können von denselben zur Deckung etwaiger Va— 
canzen bis zum 1. August wieder zum Dienste eingezogen werden. 
2. Dieselben erhalten bei ihrer Beurlaubung einen Militärpaß nach Schema 1 und ein 
Führungs-Attest nach Schema 2. Die Ueberweisung an die betreffenden Landwehr-Bezirks- 
Commandos erfolgt durch National nach Schema 3. 
3. Während der Dauer der Beurlaubung gehören die Betreffenden zu den Mannschaften 
des Beurlaubtenstandes, haben, soweit nachstehend nicht anders bestimmt ist, dieselben Rechte 
und Pflichten, auch denselben Gerichtsstand, wie diese, und treten in die Controle der Land- 
wehr-Behörden. 
4. Das Umherreisen, resp. Wandern im Inlande, sowie das Verziehen ins Ausland ist 
den zur Disposition Beurlaubten nur mit Genehmigung des Truppentheils zu gestatten. Die 
mit einem Wohnortswechsel unvermeidlich verbundenen Reisen dürfen dieselben zwar — selbst- 
redend nach erfolgter Abmeldung bei dem Bezirks-Feldwebel — unternehmen, haben sich je- 
doch im neuen Aufenthaltsorte sofort wieder anzumelden. 
Zuwiderhandelnde sind ihrem Truppentbeile unverzüglich zur Wieder- 
einziehung namhaft zu machen, welche in solchem Falle jederzeit, unter Berücksichtig- 
ung der Etatsverhältnisse, sogleich erfolgen kann. 
Die Entlassung aus dem Unterthanenverbande behufs Auswanderung kann den zur Dis- 
positien Beurlaubten nicht ertheilt werden, bevor sie aus dem Dienste entlassen sind. 
5. Wenn ein zur Disposition Beurlaubter in einen anderen Landwehr= Bataillons- 
Bezirk verzieht, so ist die Ueberweisung Seitens des betreffenden Landwehr-Bezirks-Com- 
mandos möglichst zu beschleunigen, und gleichzeitig dem betreffenden Truppentheile Mittheilung 
zu machen. 
" 6. Bei Einziehung von zur Disposition Beurlaubten in gewöhnlicher Friedenszeit stellen 
die Truppentheile die Einberufungsordres aus und senden diese direct an die Landwehr-Be- 
zirks-Commandes, in deres Bezirke sich die betreffenden Mannschaften aufhalten. Sind die- 
105“
	        
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