Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

—  33  —

Für  Depeschen  von  und  nach  Stationen  des  Deutsch-Oesterreichischen
Telegraphenvereins  oder  anderer  Staaten  des  Auslandes  ist  die  Vervielfältigungsgebühr
  nach  dem  Satze  von  4  Sgr.  zu  erheben.

*  17.

Der  Aufgeber  kann  die  Antwort,  welche  er  von  dem  Adressaten  verlangt,  frankiren  und
sich  diese  Antwort  nach  irgend  einem  beliebigen  Orte  adressiren  lassen.

Wird  eine  Antwort  von  nicht  mehr  als  20  Worten  verlangt,  so  ist  unmittelbar  vor  der
Adresse  die  Angabe  beizufügen:  „Antwort  bezahlt“  und  für  die  Antwort  die  Gebühr  einer
einfachen  Depesche  zu  erlegen.

Will  der  Aufgeber  für  mehr  als  20  Worte  die  Antwort  vorausbezahlen,  so  hat  er  beizufügen:
  „Antwvortt  bezahlt“  (z.  B.  Antwort  30  bezahlt).

Verlangt  derselbe  eine  unbeschränkte  Antwort,  so  hat  er  die  Angabe  zu  machen:  „unbeschränkte
  Antwort  bezahlt“,  und  muß  in  diesem  Falle  einen  entsprechenden  Betrag  hinterlegen,
über  welchen  nach  erfolgter  Antwort  abgerechnet  wird.

Bei  bezahlten  Antworten,  welche  nach  einem  anderen,  als  nach  dem  Aufgabeorte  der
Ursprungsdepesche  zu  übermitteln  sind,  kommt  der  Tarifsatz  zwischen  der  Aufgabe=  und  Adreßstation
  der  Antwort  zur  Anwendung.

Wenn  die  Antwort  innerhalb  acht  Tagen  nach  Aufgabe  der  Ursprungsdepesche  nicht  erfolgt,
so  giebt  die  Bestimmungsstation  dem  Aufgeber  hiervon  Kenntniß  durch  eine  Depesche,  welche
die  Stelle  der  Antwort  vertritt.

Jede  nach  dieser  Frist  aufgegebene  Antwort  wird  als  eine  neue  Depesche  behandelt.
Wenn  eine  Antwort  weniger  Worte  enthält,  als  bezahlt  wurden,  so  wird  der  Ueberschuß

nicht  zurückvergütet.  Enthält  sie  mehr  Worte,  so  ist  der  Mehrbetrag  von  dem  Empfänger  der
Antwort  (Aufgeber  der  Ursprungsdepesche)  nachzuzahlen.

818.

Die  Weiterbeförderung  von  nicht  recommandirten  Depeschen  kann  durch  Post  oder  Boten
geschehen.  Die  Gebühren  hierfür  werden  vom  Adressaten  eingehoben.  Bei  der  Weiterbeförder—
ung  durch  die  Post  werden  solche  Depeschen  wie  gewöhnliche  Briefe  behandelt.

Die  Weiterbeförderung  per  Post  tritt  ausschließlich  dann  ein,  wenn  der  Adressat  in  früheren
Fällen  die  Bezahlung  der  Gebühr  für  eine  andere  Art  der  Weiterbeförderung  verweigert  hat.

Die  Gebühren  für  die  Weiterbeförderung  recommandirter  Depeschen  werden  von  dem

Aufgeber  entrichtet.  Diese  Depeschen  können  auch  durch  Estafetten  weiter  befördert  werden.

Die  Aufgabestation  erhebt  für  die  Weiterbeförderung  recommandirter  Depeschen  nach—
folgende  Gebühren:

1868.  5

Frankirte
Antworten.

Weiterbeförderungs-