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Gesetz-und Verorduungsblalt
fuͤr das Königreich Sachsen.
2. Stück vom Jahre 1868.
Z 7. Verordnung,
die Einführung einer neuen Pharmakopöe betreffend;
vom 28. December 1867.
Mie Genehmigung Sr. Majestät des Königs hat das Ministerium des Innern nach ver-
nommenem Gutachten des Landesmedicinal-Collegiums beschlossen, daß an Stelle der bisher
gültig gewesenen, dem gegenwärtigen Stande der Heilkunde und Pharmacie aber nicht mehr
ganz entsprechenden Pharmacopoen Saxonica, vom 1. Juli 1868 an die in der Creutz-
schen Buchhandlung in Magdeburg 1867 erschienene
Pharmacopoea Germaniae Editio altera
als Landesdispensatorium zu gelten und den Aerzten, Wundärzten und Apothekern, sowie den
Behörden zur Richtschnur zu dienen habe, und verordnet daher, unter Vorbehalt der Publi-
cation einer anderweiten Arzeneitaxe, wie folgt:
§ 1. Vom 1. Juli 1868 an haben die Apotheker des Landes von den im vorgenannten
Dispensatorium aufgeführten Arzeneimitteln mindestens die in der Beilage Sub □O verzeichneten
jederzeit vorräthig zu halten. Sie sind aber verpflichtet, auf Verlangen des Arztes nicht nur s
die übrigen in der Pharmakopöe enthaltenen, sondern auch solche Arzeneimittel zu fertigen,
beziehendlich zu liefern, welche darin nicht aufgenommen sind.
§ 2. Die Apotheker sind dafür verantwortlich, daß die in ihren Apotheken vorhandenen
Arzeneimittel sämmtlich von guter und ächter Beschaffenheit sind und, soweit sie in der
Pharmakopöe aufgeführt sind, den darin gegebenen Vorschriften ihrer Güte und Zusammen-
setzung nach genau entsprechen, widrigenfalls sie nach Befinden außer der Confiscation der
untanglich oder vorschriftswidrig befundenen Vorräthe annoch verhältnißmäßige Ahndung zu
erwarten haben.
1868. 6