Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Gesetz-und  Verorduungsblalt

fuͤr  das  Königreich  Sachsen.
2.  Stück  vom  Jahre  1868.

 

 

 

Z  7.  Verordnung,
die  Einführung  einer  neuen  Pharmakopöe  betreffend;

vom  28.  December  1867.

Mie  Genehmigung  Sr.  Majestät  des  Königs  hat  das  Ministerium  des  Innern  nach  vernommenem
  Gutachten  des  Landesmedicinal-Collegiums  beschlossen,  daß  an  Stelle  der  bisher
gültig  gewesenen,  dem  gegenwärtigen  Stande  der  Heilkunde  und  Pharmacie  aber  nicht  mehr
ganz  entsprechenden  Pharmacopoen  Saxonica,  vom  1.  Juli  1868  an  die  in  der  Creutzschen
  Buchhandlung  in  Magdeburg  1867  erschienene

Pharmacopoea  Germaniae  Editio  altera

als  Landesdispensatorium  zu  gelten  und  den  Aerzten,  Wundärzten  und  Apothekern,  sowie  den
Behörden  zur  Richtschnur  zu  dienen  habe,  und  verordnet  daher,  unter  Vorbehalt  der  Publication
  einer  anderweiten  Arzeneitaxe,  wie  folgt:

§  1.  Vom  1.  Juli  1868  an  haben  die  Apotheker  des  Landes  von  den  im  vorgenannten
Dispensatorium  aufgeführten  Arzeneimitteln  mindestens  die  in  der  Beilage  Sub  □O  verzeichneten
jederzeit  vorräthig  zu  halten.  Sie  sind  aber  verpflichtet,  auf  Verlangen  des  Arztes  nicht  nur  s
die  übrigen  in  der  Pharmakopöe  enthaltenen,  sondern  auch  solche  Arzeneimittel  zu  fertigen,
beziehendlich  zu  liefern,  welche  darin  nicht  aufgenommen  sind.

§  2.  Die  Apotheker  sind  dafür  verantwortlich,  daß  die  in  ihren  Apotheken  vorhandenen
Arzeneimittel  sämmtlich  von  guter  und  ächter  Beschaffenheit  sind  und,  soweit  sie  in  der
Pharmakopöe  aufgeführt  sind,  den  darin  gegebenen  Vorschriften  ihrer  Güte  und  Zusammensetzung
  nach  genau  entsprechen,  widrigenfalls  sie  nach  Befinden  außer  der  Confiscation  der
untanglich  oder  vorschriftswidrig  befundenen  Vorräthe  annoch  verhältnißmäßige  Ahndung  zu
erwarten  haben.
1868.  6